
06.07.2009, 09:51
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Registriert seit: 06.07.2009
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§ 14 Abs.2 TzBfG schwachsinn..???
Bin seit dem 21.09.2007 bei XXX Befristet Beschäftigt, einen Nachtrag bekam ich dann zum 20.08.2008 für ein weiteres Jahr, nun stehe ich schon wieder mit einem Nachtrag (bzw. befristete Fortsetzung) in der Hand, bis zum 30.09.2010. Da steht:„Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass das zwischen ihnen bestehende Beschäftigungsverhältnis bis zum 30.09.2010 befristet fortgesetzt wird. Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des 30.09.2010, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ „Die Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach gem. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetzt, weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur noch bis zum 30.09.2010 besteht“. Folgendes habe ich gefunden:
Abgesehen vom Schriftformerfordernis muß ein befristeter Arbeitsvertrag weitere Voraussetzungen erfüllen, damit die Befristung wirksam ist. Dabei kommt es darauf an, ob eine Zeitbefristung oder eine Zweckbefristung vorliegt:
Eine (schriftlich vereinbarte) Zeitbefristung ist wirksam, wenn ein Sachgrund gemäß § 14 Abs.1 TzBfG vorliegt oder wenn die Befristung höchstens zwei Jahre beträgt (§ 14 Abs.2 TzBfG). Eine (schriftlich vereinbarte) Zweckbefristung ist wirksam, wenn ein Sachgrund gemäß § 14 Abs.1 TzBfG vorliegt. Daraus folgt: Ohne sachlichen Grund ist die Befristung eines Arbeitsvertrags im allgemeinen höchstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig. Gibt es dagegen einen solchen Sachgrund, ist es zulässig, befristete Arbeitsverhältnisse auch mehrfach hintereinander und zeitlich unbeschränkt zu vereinbaren. Man spricht hier von einer "Kettenbefristung". Eine starre zeitliche Höchstgrenze für die Gesamtdauer der hintereinander geschalteten Zeitverträge gibt es hier nicht.
Wann ist eine Befristung durch einen Sachgrund gerechtfertigt? Ein sachlicher Grund für eine Zeit- oder Zweckbefristung liegt gemäß § 14 Abs.1 TzBfG "insbesondere" vor, wenn
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
- der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Liegt ein solcher Sachgrund vor, ist eine Zeit- oder Zweckbefristung wirksam. Wie das Wort "insbesondere" deutlich macht, ist diese Aufzählung von acht verschiedenen Sachgründen für eine Befristung nicht abschließend, d.h. es ist möglich, dass der Arbeitgeber die Zulässigkeit der Befristung mit anderen, in dieser Aufzählung nicht enthaltenen Gründen rechtfertigt.
Kann jetzt der Arbeitgeber aus einem Zeitbefristeten Arbeitsvertrag einen Zweckbefristeten machen und sich den Grund auch noch selber aussuchen wenn ja, dann ist doch der Zeitbefristete Arbeitsvertrag völliger Unsinn. Hätte man mir das nicht schon im Nachtrag 2008 mitteilen müssen, da ja eine weitere Befristung gesetzlich, bei Zeitbefristeten Arbeitsverträgen unzulässig ist, bzw. nur zwei Jahre in folge gilt und ich bin ja jetzt schon im dritten Jahr bzw. ab dem 01.10.2009…
Ach so, ich wurde damals noch vom alten Geschäftsführer eingestellt und ich habe einen Gdb von 50%, also anerkannt Schwer behindert und bin damals in eigener initiative zu dem Arbeitsplatz gekommen.
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