Zitat:
Zitat von Beach
Und den Sachgrund kann er sich ja aussuchen, dass ist ja der Punkt, da steht ja: d.h. es ist möglich, dass der Arbeitgeber die Zulässigkeit der Befristung mit anderen, in dieser Aufzählung nicht enthaltenen Gründen rechtfertigt.
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Das ist korrekt die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschliessend.
Unter aussuchen würde ich aber trotzdem was anderes verstehen aber gut. Wie gesagt
den Grund muss es geben, das Gesetz erzeugt keine Willkür. Und die Zulässigkeit überprüft letztlich das Gericht.
MfG
Matthias