AW: Gleichstellung von Vorteil, bzw. Erteilung???
Hallo, Regenbogen,
ich versuchs mal damit, ob es weiterhilft must du entscheiden.
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behínderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie die übrigen Vorasusetzungen des § 2 Abs.2 SGB IX erfüllen und sie infolge ihere Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX Nicht erlangen oder nicht behalten können.(gleichgestellte Menschen).
Gruß FS
|