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Alt 21.05.2009, 21:25
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Frage Klage wegen Kündigung bei geringfügiger Beschäftigung auf 400 Euro Basis????

Giten Abend,

ich hatte ab dem 1.11.08 eine Mitarbeiterin in der Buchhaltung im Rahmen einer geringf.Beschäftigung auf 400 Euro für Aushilfstätigkeiten angestellt. Ab dem 1.01.09 ging diese Einzelfirma z.T. in die GmbH über, von da an war Sie über de GmbH angemeldet.
Sie arbeitete keine vereinbarte Stundenanzahl, sondern auf Abruf bei Bedarf.
Im April 2009 schickte ich ihr folgendes Email, nachdem ich Sie telefonisch nicht erreicht hatte:

"...die Lohnabrechnung erfolgt am kommenden Montag und die Überweisung habe ich soeben veranlasst.

Wie Sie vielleicht mitbekommen haben, hatten wir ein starkes Kapazitätsproblem und wir freuen uns, dass wir kurzfristig zwei Auszubildende als Verstärkung gewinnen konnten, die sogar bereits angefangen haben.
Dementsprechend ordnen wir uns gerade einmal wieder neu, haben aber aktuell leider keine Tätigkeiten mehr für sie übrig.
Wir hoffen jedoch, dass wir Sie bei Bedarf wieder kontaktieren dürfen, da uns die Zusammenarbeit mit Ihnen sehr gut gefallen hat und wir für Ihre Hilfe in einer für uns sehr wichtigen und anstrengenden Zeit sehr dankbar sind.

Vielen Dank für alles
und für Sie vorerst alles Gute für Ihre Zukunft."


Danach habe ich von dieser Dame nichts mehr gehört.

Nun erhielt ich:

Klage wegen Kündigung - Streitwert 1.560 EUR

Eine Rechtsanwaltskanzlei erhebt Klage zum angerufenen Gericht und werden im Termin beantragen, wie folgt für Recht zu erkennen:
1. Es wird festegestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.04.09 aufgelöst wurde, sondern fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Kündigungsschutzverfahren zu unveränderten Arbeitsbedingungen als kaufmännische Mitarbeiterin in der Buchhaltung weiter zu beschäftigen.

Begründung:
Die Klägerin arbeitet seit dem 01.11.08 als geringfügig Beschäftigte kaufmännische Mitarbeiterin in der Buchhaltung für die Beklagte, welche regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (>stimmt nicht, wir arbeiten zu fünft).
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen.
Mit Email vom 24.04.2009 teilte die Beklagte nach Mitteilung der Verstärkung der Belegschaft um zwei Auszubildende aufgrund eines starken Kapazitätsproblems mit.
Aus Sich des Empfängerhorizontes der Klägerin handelt es sich hierbei um eine Kündigung.
Die Kündigung ist nichtig, da die Schriftform nach § 623 BGB vorliegend nicht gewahrt wurde durch die bloße Übersendung einer Email.
Beweis: Kündigungsschreiben vom 24.04.2009
Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten bislang noch nicht errichtet.
Die Beklagte möge unter Beweisantritt die Kündigungsgründe darlegen.
Die Interessenabwägung streitet zu Gunsten der Klägerin.
Die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt und unwirksam.
Die Arbeitskraft wird ausdrücklich angeboten, auch über den Beendigungszeitpunkt hinaus.
Die Klägerin rechnet mit dem Ausspruch weiterer Kündigungen aufgrund des Beendigungswillens der Beklagten.
Weiterbeschäftigungsanspr uch:
Die Klägerin macht ihren allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspr uch gemäß des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (AP-Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = NZA 1985, 702) als kaufmännische Mitarbeiterin in der Buchhaltung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtstreits geltend, da die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen der Beklagten als Arbeitgeber der Weiterbeschäftigung nicht entgegenstehen.

Das durchschnittl. Bruttomonatseinkommen der nach § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig Beschäftigten Klägerin beläuft sich auf Euro 400 netto oder Euro 520 brutto.

Gibt es eine Kündigungsfrist bei geringfügig Beschäftigten?

Wir beschäftigen regelm. keine 10, sondern 5 Mitarbeiter.

Sie hat in unserer Buchhaltung Zahlungseingänge u. Mahnanträge bearbeitet. Die Zahlungseingangskontrolle ist ab Mai komplett weggefallen, da wir ein neues Buchhaltungssystem haben, welches dieses automatisiert abwickelt. Die Mahnanträge sollen von einem Inkassobüro übernommen werden.
Die beiden Bürokaufleute-Azubis sollen die tägl.Bürokommunikation übernehmen.

Mein Ziel ist es natürlich, dieser Person keinen Cent zukommen zu lassen.
Was kann ich nun tun und was muss ich beachten? Soll ich ihr per Einschreiben ein Schreiben zukommen lassen (ans Telefon geht sie ja nicht), dass wir Bedarf haben und sie bitte kommen möge, damit wir das Arbeitsverhältnis fortführen?

Was will sie genau von mir? Mich einfach nur mal verklagen um 1.560 Euro für’s Nichtstun rauszuschlagen? Will sie einfach weiterbeschäftigt werden und was bedeutet der Satz „Die Klägerin rechnet mit dem Ausspruch weiterer Kündigungen aufgrund des Beendigungswillens der Beklagten.“?

Ich bin für jeden Tipp sehr dankbar.

Schönen Abend & vielen Dank im Voraus.

StenoQueen
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