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Zitat von Dieter
Hallo Monso, hier hat das eine nichts mit dem anderen zu tun, es ist trotz Kurzarbeit möglich AN zu entlassen. Da es bei euch auch nur 7 AN gibt, gibt es auch keinen besonderen Kündigungsschutz, d. h. der AG kann jederzeit ordentlich , unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Die Einführung der Kurzarbeit bedeutet in eurem Fall, dass ja die restlichen 5 AN vorerst wenigstens - in Ausnutzung der Kurzarbeit - ihre Arbeitsstellen behalten. Bessert sich die Auftragslage nicht in der erwarteten Zeit oder gibt es nur Aufträge wofür letztendlich z. B. nur noch 2 AN benötigt werden, so kann auch diesen 3 AN dann oder falls ganz hart kommt allen AN gekündigt werden.
Gruß Dieter
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Sorry habe da noch was ganz wichtiges vergessen zu erwähnen, nicht der Arbeitgeber wird mit dem Kurzarbeitergeld unterstüzt sondern die Arbeitnehmer erhalten für die ausgefallene Zeit ein Kurzarbeitergeld von 67 bzw. 60 %, sicherlich zuerst beantragt es der AG aber dieser muß es voll und ganz an den AN mit den restlichen (tatsächlich gearbeiteten) Lohnansprüchen ausbezahlen.