AW: In wie weit ist die Erfassung, Speicherung und Bewertung der Arbeitsaktivitäten eines Arbeiters mittel Software rechtswidrig?
Wenn ich mich noch richtig erinnern kann, heist es im Gesetzestext zwar “...dazu bestimmt sind...”, aber irgendwo habe ich gelesen, im Sinne von “die (auch) die Eigenschaft haben, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen zu können” (Vergl. z. B. Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 22.03.1989, Az: 35 BV Ga 1/98 oder Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.08.1990, Az: BPV TK 557/90).Vielleicht hilft Dir das ja weiter.
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Moin, Moin,
BIG
Ein Mensch steht niemals so aufrecht wie in dem Moment,
in dem er einem anderen hilft.
Mahatma Gandhi
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