Zitat:
Zitat von Tios
Die Abgeltung kann erst erfolgen, wenn der Ex-AN wieder arbeitsfähig ist. Ist eine Besonderheit, die man nicht im Bundesurlaubsgesetz findet.
@all Weiß jemand wie das zustande kam?
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Das ist darin begründet, dass nur der Arbeitsfähige auch Urlaub nehmen kann, anderenfalls verfällt der Urlaubsanspruch spätestens zum 31.03. des Folgejahres.
Wichtig ist auch noch zu wissen, dass der AN die Arbeitsfähigkeit nachweisen muss. Sprich, wenn der AG die genau bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses reichende AU erhält, kann er ja erstmal nicht wissen, ob man darüber hinaus noch AU ist, weil eine potentielle Fortschreibung der AU ihn so gesehen nichts mehr angeht. Und soll tatsächlich AG geben, die es nicht mögen, wenn der AN in den letzten Tagen zum Ende des Beschäftigungsverhältniss es ounktgenau krank werden, und daher auf den Nachweis bestehen, bevor sie die Urlaubsabgeltung anweisen.