#4 (permalink)  
Alt 27.06.2008, 13:05
FNS
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard RE: Arbeitsunfähikeit in der Probezeit

Zitat:
Original von Personaler
Aber sei es drum. Bei Auszubildenden darf die Probezeit höchstens 4 Monate lang sein.
Hmmm, stimmt das so immer? Wenn der gute Junge schon vorab als Zivi dort war, kann es doch auch sein, dass es sich nicht um eine Ausbildung nach BBiG handelt. Kann es sein, dass z. B. für Pflegehelfer in der Ausbildung (die läuft nicht nach BBiG) andere Regeln gelten?

Zitat:
Nebenbei denke ich persönlich, dass ein Kneipenbesuch bei Krankheit nicht sein muß, das nebenbei.
Aber wenn unser armes Opfer nicht bettlägerig war, ist der auch nicht unbedingt schädlich für die Genesung. Und ob er nun in der Kneipe oder im Wohnzimmer fern sieht -- da könnte ein Richter sagen, dass das durchaus ähnlich ist.

Ich denke, man sollte hier erstmal abwarten, was der Ober-Chef denn so sagt. Wenn es einen Einlauf gibt, kann man ihm gegenüber ja kleinlaut zugeben, dass das vielleicht wirklich nicht geschickt war. Manchmal hilft eine Entschuldigung dem Betriebsklima eher, als eine Klage.

Und wenn es doch eine Kündigung sein sollte, erstmal mit dem Chef sprechen, dann mit dem Anwalt.

FNS
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