#4 (permalink)  
Alt 11.12.2006, 17:27
Junia
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard RE: Übertragung/Streichen von Urlaub

Gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz kann der Urlaub unter besonderen Umständen mit ins neue Jahr genommen werden, muss aber dann bis Ende März genommen wurden sein. Dann verfällt er wirklich.

Das was im Arbeitsvertrag individuell vom AG verfasst wurde ist im Zweifel aufgrund einer höheren Vorschrift nichtig. Und das ist hier der Fall. Das Gesetz hat Vorrang.
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