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Wenn Einzelarbeitsplätze zulässig sind, hat der Unternehmer oder Vorgesetzte darüber zu entscheiden, ob diese Arbeiten von einer Person allein durchgeführt werden können. Gleichzeitig hat er zu ermitteln, ob bei gefährlichen Arbeiten eine besondere Überwachung der allein arbeitenden Person erforderlich ist. Zu den gefährlichen Arbeiten gehören u. a.:
Schweißen in engen Räumen Befahren von engen Räumen Befahren von Silos und Bunkern Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern Arbeiten in Gleisbereichen Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern Erprobung von technischen Großanlagen Sprengarbeiten Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen. Unabhängig davon können z. B. auch Arbeiten mit Absturzgefahr, Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeiten an nicht freigeschalteten elektrischen Anlagen sowie Arbeiten in der Nähe Spannung führender Teile gefährliche Arbeiten im Sinne der Vorschrift sein. Auf Baustellen sind Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen erhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden. Ist eine besondere Überwachung einer allein arbeitenden Person sicherzustellen, so kann dies - je nach den Bedingungen des Einzelfalls - geschehen durch: Kontrollgänge anderer Personen in festgelegten Abständen telefonische Verbindung mit zeitlich vereinbarten Kontrollanrufen Betätigen eines Druckschalters in bestimmten Zeitabständen durch die allein arbeitende Person (Totmannschalter) Einsatz von Personensuchgeräten Einsatz von Sprechfunkgeräten Fernsehüberwachung. |
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