Zeigen Sie den vollen Wortlaut des Arbeitsvertrages und den Text Ihrer Mitteilung "dass ich mitkomme" einem Rechtsanwalt, der kann dann
prüfen, wie die genaue vertragliche Lage ist.
Angenommen eine Änderung des Arbeitsplatzes ist möglich oder inzwischen vereinbart: dann muss der Arbeitgeber nur abwarten, ob Sie im Februar erscheinen oder nicht. Wenn nicht, gibt es kein Gehalt mehr und - vielleicht - eine verhaltensbedingte Kündigung.
Eine ordentliche Kündigung bis zum Februar ist vermutlich nicht mehr möglich.
Für das Arbeitsamt ist übrigens nicht entscheidend, wer die Kündigung ausgesprochen hat, sondern ob der Arbeitnehmer sie "verursacht" hat, falls ja ob es einen ausreichend wichtigen Grund gab und ob die Fristen eingehalten wurden.
E.D.