RE: Arbeitszeiten bei Teilzeitvertrag
Hallo!
Vielleicht hilft das:
Sofern die Lage der Arbeitszeit nicht durch Vereinbarung auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist, kann der Arbeitgeber im Wege des Weisungsrechts die Lage der Arbeitszeit ändern, selbst wenn der Arbeitnehmer lange Zeit z.B. von 8.00 bis 13.00 Uhr gearbeitet hat. Dabei sind allerdings im Rahmen des billigen Ermessens die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.
Erläuterung: Der Begriff „billiges Ermessen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gesetzlich nicht definiert ist und einen weiten Spielraum lässt. Bei einer Entscheidung nach billigem Ermessen sind die wesentlichen Punkte des Einzelfalles zu berücksich-tigen und die gegenseitigen Interessen angemessen zu wahren und zu berücksichti-gen. Das bedeutet, dass ein Ausgleich zwischen den Parteiinteressen geschaffen werden sollte.
Gruß
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