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Hallo E.D.
Vielleicht auch noch ein LAG-Urteil in sachlichem Zusammenhang: http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949490291/866.html Auszug: (...) 5. Die Beklagte durfte sich auch auf die rechtswirksame Befristung berufen. Diese ist nicht wegen einer Selbstbindung der Beklagten unwirksam. a) Die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung ist dann unwirksam, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluss an den Zeitarbeitsvertrag weiter beschäftigt zu werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Aussicht stellt, er werde ihn bei entsprechender Eignung und Bewährung anschließend unbefristet weiter beschäftigen. Eine subjektive Erwartung des Arbeitnehmers reicht nicht aus, der Arbeitgeber muss objektiv einen Vertrauenstatbestand schaffen. An dieser selbst gesetzten Verpflichtung muss der Arbeitgeber sich festhalten lassen (BAG v. 06.03.1989, EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 7; BAG v. 10.06.1992 und v. 26.04.1995, EzA § 620 BGB, Nr. 116 und 113; BAG v. 28.08.1998, NZA 1998, 149, 151; KR-Lipke § 620 BGB Rn 219). (...) Gruß, marcus |
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