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Alt 31.07.2000, 15:31
Rechtsanwalt Wertenauer
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard RE: Kündigungsfrist Arbeitnehmer

Wenn sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist, so ist diese verbindlich. Lediglich wenn einseitig für den Arbeitnehmer eine längere frist als für den Arbeitgeber vereinbart wird ist diese Vereinbarung unwirksam. Sie müssen sich also an die Vereinbarung halten. Zu empfehlen ist aber mit dem Arbeitgeber wegen einer Abkürzung der frist zu sprechen wenn sie kündigen wollen. ein verständiger arbeitgeber wird regelmäßig nicht einen abwanderungswilligen und damit unmotivierten Arbeitnehmer an sich binden wollen.
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