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Hallo,
die Antwort von Manuela ist i. d. R. völlig richtig. Zur Lohnsteuerpflicht: Ergibt sich aus Par. 1 Abs. 2 u. Par. 2 Abs. 2 Nr. 2 LStDV; Abschn. 76 LStR. Zur SV-Freiheit: Ergibt sich daraus, daß das Arbeitsentgelt nicht aus einem Arbeitsverhältnis des empfangsberechtigten Hinterbliebenen fließt. Dies gilt, wenn das GEHALT über den Sterbetag hinaus weitergezahlt wird. Anders ist es, wenn Hinterbliebene vom AG lediglich Auslagenersatz erhalten, z. B. zur Deckung der Beisetzungskosten. Dann handelt es sich um eine steuerfreie Beihilfe i. S. des Abschn. 11 Abs. 2 LStR. Ein anderer Fall kann auch noch vorliegen bei Hinterbliebenen, die Versorgungsempfänger sind. Hier hat der BFH das Sterbegeld als Versorgungsbezüge anerkannt mit der Folge, daß der AG den steuerrechtlichen Versorgungsfreibetrag anzurechnen hat. Gruß Peter |
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