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Computer und Arbeit: Welche Bewerberdaten Arbeitgeber erheben dürfen

Umstände der Bewerber, die nichts mit der angestrebten Arbeitsstelle zu tun haben, haben den Arbeitgeber auch nicht zu interessieren.

Zu den Fragen, die ein Bewerber zu beantworten hat, gehört zumeist auch die, ob er schon mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und wie es mit seinen Vermögensverhältnissen aussieht. Das Interesse des Arbeitgebers hieran liegt auch darin begründet, präventiv der Begehung von Straftaten im Betrieb vorzubeugen. Diese Angaben dürfen aber nur in einem sehr begrenzten Umfang eingeholt werden - und das aus gutem Grund. Schließlich gehen die meisten Umstände den Arbeitgeber schlicht nichts an, weil sie irrelevant für die Stelle sind. Professor Peter Gola zeigt in dem Beitrag "Sind Sie kriminell? - Daten über Vorstrafen und Vermögensverhältnisse von Beschäftigten" in der November-Ausgabe der Fachzeitschrift "Computer und Arbeit" welche Bewerberdaten erhoben werden dürfen und gibt einen Ausblick, wie die künftige Rechtslage hierzu geplant ist.

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