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Arbeitsrecht im Betrieb: Den Vorwurf der Selbstbedienung entkräften

Immer wieder wird Kritik an Betriebsräten laut, die sich ihr Ehrenamt als "Co-Manager" vom Arbeitgeber mit Privilegien versüßen lassen. Finanzielle und berufliche Entwicklung lassen sich aber auch transparent regeln.

Die allermeisten Betriebsräte schaffen die Balance zwischen Ehrenamt und Job. Nur wenige lassen sich für die Tätigkeit als "Vollzeit-Betriebsrat" von der Arbeit freistellen. Denn wer sich für eine Amtsperiode oder länger voll dem Betriebsrat widmet, läuft Gefahr, den Anschluss an seinen bisherigen Beruf zu verlieren. Betriebsratsmitglieder dürfen durch ihr Mandat keine Nachteile erleiden (§ 37 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz). Freigestellte sind beim Gehalt so einzustufen wie die vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb.

Wie dieses Gehalt berechnet wird und wie die Freigestellten sich im Unternehmen beruflich weiter entwickeln können, lässt sich transparent für alle Kollegen in einer Betriebsvereinbarung regeln. Lesen Sie dazu in der AiB 7-8/2010 den Beitrag "Sich als Betriebsrat nicht vergessen" vom Geschäftsführer der Gewerkschaft NGG Nikolai Lassmann.

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