Aus den Zeitschriften
Der Personalrat: Überlastungsanzeige als Notsignal
Berichte über fehlendes Personal in der Pflege und in Krankenhäusern sind mittlerweile an der Tagesordnung. Abhilfe durch Neueinstellungen schaffen die Dienstherren und Träger aber meist nur unter öffentlichem Druck. Beschäftigte und Personalvertretung können dafür sorgen, dass ein drohender Pflegenotstand nicht ignoriert wird.
Kritik an fehlendem Pflegepersonal kontern die Träger und Betreiber von Kliniken meist mit Sparvorgaben. Es folgt oft der Hinweis, dass dennoch alle Vorschriften zu Schutz und Überwachung der Patienten eingehalten würden. Das bedeutet aber für die Beschäftigten, die konkret für die Patienten verantwortlich sind, keine Hilfe.
Um den Arbeitgeber förmlich auf die Gefahr eines Pflegenotstands aufmerksam zu machen steht die Überlastungsanzeige zur Verfügung. Diese hat ihre Grundlage in §§ 15, 16 ArbSchG. Danach sind Beschäftigte verpflichtet, Gefahren anzeigen, die sie auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Aufgaben für sich oder Dritte absehen können. Die Anzeige verpflichtet den Arbeitgeber zur förmlichen Prüfung der Gefahr und zum Handeln. Sie hat zudem eine haftungsbefreiende Wirkung für den oder die Anzeigesteller, wenn es unter ihrer Aufsicht zu einem Schaden für Patienten kommt, obwohl sie sich pflichtgemäß verhalten und ihr Möglichstes getam haben, um den Schaden abzuwenden.
Voraussetzungen, Form und Rechtsfolgen der Anzeige erläutert Rechtsanwältin Doreen Lindner in ihrem Fachartikel "Die Überlastungsanzeige in der öffentlichen Verwaltung" in "Der Personalrat" Ausgabe 6/2011, S. 251-255.
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