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Der Personalrat: Personalgestellung statt Kündigung

Ist ein Mitarbeiter nach dem TVöD oder nach anderen Bestimmungen ordentlich unkündbar geworden, muss der Arbeitgeber alle verfügbaren Mittel ausschöpfen, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Erst dann ist eine Kündigung rechtens. Zu diesen Möglichkeiten gehört die Personalgestellung.

Arbeitsverhältnisse nach dem TVÖD sind in verschiedener Hinsicht an den Beamtenstatus angenähert. Eine der wichtigsten Absicherungen ist die ordentliche Unkündbarkeit für Beschäftigte, die dem öffentlichen Dienst lange angehören. Sie ist in § 34 Abs. 2 TVöD und TV-L (nur für das Tarifgebiet West) festgelegt.

Während Beamte aber praktisch nur aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen aus dem Dienst entfernt werden können, bleibt auch bei unkündbaren Arbeitnehmern eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) aus betrieblichen Gründen möglich. Der Arbeitgeber muss allerdings vor der Kündigung alle zumutbaren Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung ausschöpfen. Dass dazu auch der Versuch gehört, einen Arbeitnehmer im Wege der Personalgestellung bei einem anderen Arbeigeber unterzubringen, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 18.11.2010 – 8 Sa 438/10; abgedruckt in PersR 4/2011, S. 173-176).

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Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig (Revision ist beim Bundesarbeitsgericht eingelegt unter BAG, 2 AZR 741/10), macht aber deutlich, welche Schritte der Arbeitgeber unternehmen muss, um einem unkündbaren Beschäftigten einen adäquaten Ersatzarbeitsplatz zu verschaffen. Die Entscheidung und ihre Hintergründe erläutert Rechtsanwalt Dr. Michael Kossens in »Der Personalrat«, Ausgabe 9/2011, S. 375-377.

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