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Der PersonalratNein zu Zwangsurlaub an Universitäten!

In verschiedenen Universitäten und anderer öffentlicher Einrichtungen besteht die Praxis, an den Werktagen "zwischen den Jahren", d. h. zwischen dem zweiten Weihnachtsfeiertag und Neujahr, Urlaub anzuordnen und damit in das Urlaubsrecht der Arbeitnehmer einzugreifen.

In verschiedenen Universitäten und anderer öffentlicher Einrichtungen besteht die Praxis, an den Werktagen "zwischen den Jahren", d. h. zwischen dem zweiten Weihnachtsfeiertag und Neujahr, Urlaub anzuordnen und damit in das Urlaubsrecht der Arbeitnehmer einzugreifen.

Im Beitrag »Zwangsurlaub zwischen den Jahren an Universitäten« in »Der Personalrat« 10/2012, S. 394-396 nimmt Johannes Matzke kritisch zur Situation in Thüringen Stellung. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der öffentliche Arbeitgeber zwar die Möglichkeit hat, diesen Urlaub anzuordnen, dabei aber nach §§ 72, 74 ThürPersVG den zuständigen Personalrat beteiligen muss.

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