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Arbeit und Recht: Nachteile bei Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb?

Seit 2001 kann die Belegschaft eines kleinen Betriebsteils entscheiden, ob sie selbst einen Betriebsrat wählt oder sich vom Betriebsrat des Hauptbetriebes vertreten lässt. Es stellt sich aber die Frage, wie sich dies auf die Bezugsgrößen auswirkt, und was geschieht, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung vornehmen will.

Nach § 111 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten, wenn eine Betriebsänderung zumindest "erhebliche Teile" der Belegschaft nachteilig betreffen kann. Trifft die geplante Änderung allerdings nur einen kleinen Betriebsteil, dessen Beschäftigte nach § 4 Abs. I Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Beschluss getroffen haben, sich vom Betriebsrat des Hauptbetriebs mitvertreten zu lassen, könnte diese Schwelle unterschritten werden.

Diese Frage wurde noch nicht obergerichtlich entschieden. Rechtsanwalt Krikor R. Seebacher setzt sich in seinem Beitrag "Verliert die Belegschaft eines Betriebsteils, die nach § 4 I BetrVG an der Wahl des Hauptbetriebs teilnimmt, das Recht auf einen Sozialplan?" (AuR 8-9/2011, S. 335-337) mit dieser Frage auseinander und führt die Gründe auf, warum sich ein Zuordnungsbeschluss nach § 4 Abs. I BetrVG nicht auf die Erheblichkeit nach § 111 BetrVG auswirkt.

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