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Arbeitsrecht im Betrieb: Mobbing und Strafrecht

Dass Mobbing seelisch und körperlich krank machen kann, bestätigen Psychologen und Arbeitsmediziner. Unter Umständen können Opfer sich mit einer Strafanzeige zur Wehr setzen.

Mobbing macht seelisch und körperlich krank, bestätigen Psychologen und Arbeitsmediziner. Aber längst nicht jede Kränkung am Arbeitsplatz stellt eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB) dar. Wenn der Schikane durch Vorgesetzte und Kollegen Einhalt geboten werden soll, muss geklärt werden, ob dagegen auch mit den Mitteln des Strafrechts vorgegangen werden kann. Einzelne Mobbing-Handlungen können Straftatbestände verwirklichen: Als erstes kommen die "Wort-Delikte" in Betracht: Beleidigung, üble Nachrede, bei Mobbing gegen Arbeitnehmer ausländischer Abstammung ist sogar eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung möglich. Kommt es zu körperlichen Übergriffen, können die Straftatbestände der Nötigung, des Diebstahls oder sogar der Körperverletzung verwirklicht sein. Im Gegensatz zum "Stalking", wo ein Täter seinem Opfer beharrlich nachstellt, ist "Mobbing" als Gesamtgeschehen derzeit nicht von einem Straftatbestand erfasst.

Der Arbeitgeber darf im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht nicht dulden, dass Beschäftigte von Vorgesetzte oder Mitarbeitern schikaniert werden. Zwar kann er keine Freundschaften befehlen, aber er kann einen einwandfreien Umgang der Beschäftigten im Betrieb miteinander anordnen – und ihn gegen "Unbelehrbare" mit arbeitsrechtlichen Mitteln von Abmahnung bis verhaltensbedingter Kündigung durchsetzen. Auch der Betriebsrat als "Friedensinstanz" kann darauf hinwirken, dass Mobbing unterbleibt und die ihm zugrunde liegenden Konflikte friedlich und verständig gelöst werden.

Den Beitrag "Mobbing – Schwere Delikte und doch keine Strafbarkeit?" von Arno Schrader und Andre Storck lesen Sie in "Arbeitsrecht im Betrieb", Ausgabe 03/2010.

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