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Arbeit und Recht: Maultaschen entwendet - Bagatellkündigung
Das viel beachtete Maultaschen-Urteil aus dem letzten Jahr ist ein Beispiel für die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines Bagatelldelikts. Jetzt reagiert der Gesetzgeber.
Eine 58-jährige Altenpflegerin hatte einige Maultaschen mitgenommen, die eigentlich im Müll hätten landen müssen. Ihr wurde fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht bestätigte die Kündigung und verwies auf eine entsprechende Anweisung des Arbeitgebers. In seinem Beitrag für die Zeitschrift "Arbeit und Recht", Heft 02/2010, analysiert Torsten Walter die Entscheidung und die sie tragenden Gründe. Angesichts einer Rechtsprechung, die fast jede Kündigung aus geringfügigem Anlass rechtfertigt, begrüßt er den Gesetzentwurf zur Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes vor Bagatellkündigungen.
In der Regel müsse zwar die Rechtsprechung den Gesetzgeber korrigieren – hier aber liegt der umgekehrte Fall vor, da die Rechtsprechung bisher nicht imstande war, sich aus der selbst gestellten Falle des Bienenstichurteils zu befreien. In diesem Urteil aus dem Jahre 1984 stellte das Bundesarbeitsgericht auf den Vertrauensbruch ab, egal wie geringwertig die entwendete Sache sei.
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