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Arbeitsrecht im Betrieb: "Mal weniger, mal mehr - Teilzeitarbeit"
Sie möchten mehr Zeit für Ihre Familie haben oder sich endlich einmal weiterbilden? Dann lesen Sie alles über die Ansprüche nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und die Entwicklung der Rechtsprechung.
Es kann verschiedene Gründe geben, warum Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen bestimmten Zeitraum reduzieren oder verschieben wollen: Ehepartner wollen sich die Fürsorge für die Kinder teilen, ein Elternteil wird pflegebedürftig, oder ein Arbeitnehmer möchte sich privat, zum Beispiel in Form von Lehrgängen, fachlich weiter bilden.
Der Gesetzgeber hat diesem Wunsch nach Einfluss auf die Lebensplanung Rechnung getragen. Bereits seit zehn Jahren regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Danach hat der Arbeitgeber die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit zu gewähren, sofern nicht triftige betriebliche Gründe entgegenstehen. In besonderen Situationen wie der Familiengründung oder der Pflegebedürftigkeit räumt der Gesetzgeber den Beschäftigten darüber hinaus besondere Ansprüche auf Freistellung oder Arbeitszeitverkürzung ein, die den Arbeitgeber noch weiter verpflichten.
Die Details dieser Ansprüche und die aktuelle Rechtsprechung erläutert Rechtsanwalt Achim Thannheiser in seinem Fachartikel »Mal weniger, mal mehr - Teilzeitarbeit« in »Arbeitsrecht im Betrieb«, Ausgabe 12/2011, S. 735-739.
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