Aus den Zeitschriften
Arbeitsrecht im Betrieb: Kündigung per E-Postbrief unzulässig

©Deutsche Post AG
Postdienstleister und E-Mail-Provider werben mit Nachdruck für elektronische Briefe wie den E-Postbrief. Aber obwohl der Gesetzgeber in vielen Rechtsgebieten elektronische Erklärungen zulässt, ist eine Kündigung weiterhin nur mit einem eigenhändig unterschriebenem Brief möglich. Elektronische Briefe wie der E-Postbrief werden vom Absender elektronisch erstellt und versandt. Der Empfänger enthält entweder einen auf Papier ausgedruckten Brief oder eine E-Mail, die vom Absender mit einer elektronischen Signatur beglaubigt wurde. Beide Zustellungsarten sollen, so die Werbung, ebenso rechtsverbindlich sein wie normale Briefe. Ein Arbeitsverhältnis kann mit dem E-Postbrief allerdings nach dem geltenden Recht nicht wirksam gekündigt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der E-Postbrief in ausgedruckter Form vom Postboten zugestellt wird, da eine Erklärung in Schriftform, also auch ein Kündigungsschreiben, eigenhändig vom Aussteller unterschrieben sein muss. Diese Voraussetzung erfüllt auch eine Authentifizierung des Absenders durch eine E-Mail-Signatur nicht. Mehr zu diesem Thema lesen Sie im Fachartikel von Jason Schomaker in »Arbeitsrecht im Betrieb«, Ausgabe 4/2011, Seiten 234 bis 236.
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