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Computer und Arbeit: IKT-Mitbestimmung: Wer hat das Sagen - BR oder GBR?

Die Mitbestimmung bei der Einführung und dem Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnik richtet sich im Verhältnis von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nach dem überbetrieblichen Bezug eines EDV-Systems und der fehlenden Regelungsmöglichkeit durch den örtlichen Betriebsrat.

Mitbestimmungsrechtliche Streitigkeiten kreisen häufig bereits um die grundsätzliche Frage, ob bestimmte Pläne des Arbeitgebers überhaupt ein Mitbestimmungsrecht der Interessenvertretung auslösen - und wie weit dieses jeweils reicht. Seltener, aber zuweilen mindestens ebenso intensiv, werden in größeren Unternehmen jedoch auch betriebsverfassungsrechtliche Auseinandersetzungen geführt, bei denen es vorrangig nicht um die Mitbestimmungspflicht einer beabsichtigten Maßnahme an sich geht, sondern darum, welches Gremium das Mitbestimmungsrecht konkret ausüben darf: Der örtliche Betriebsrat (BR) oder der Gesamtbetriebsrat (GBR).

Jan A. Strunk, Fachanwalt für IT- und Arbeitsrecht, zeigt in der Dezember-Ausgabe der Fachzeitschrift "Computer und Arbeit" anhand eines aktuellen Falles - in dem es um den Betrieb eines elektronischen Kassensystems geht - die Grundsätze und Voraussetzungen auf, wie eine solche Zuständigkeitsabgrenzung vorzunehmen ist.

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