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Der Personalrat: Gewerkschaften in der Dienststelle
Gewerkschaften haben in der Personalvertretung eigene Rechte und Handlungsmöglichkeiten. Die funktionale Trennung von Personalrat und Gewerkschaft bedeutet nicht, dass in der Dienststelle nur Aktivitäten des Personalrats erlaubt sind.
Das Personalvertretungsrecht sieht vor, dass die Personalvertretung und die Dienstelle zum Wohle der Beschäftigten vertrauensvoll mit den dort vertretenen Gewerkschaften zusammenwirken sollen (§ 2 Abs. 1 BPersVG), und dass das BPersVG die gewerkschaftliche Interessenvertretung nicht berührt (§ 2 Abs. 3 BPersVG), also auch nicht einschränkt. Auch andere Vorschriften des BPersVG beziehen sich auf den eigenen institutionellen Auftrag der Gewerkschaften. Ihr Recht, in der Dienststelle aktiv zu werden, mag im Einzelfall auslegungsbedürftig sein. Grundsätzlich sind sie allerdings dazu berechtigt und können die zulässigen Arbeitskampfmaßnahmen anwenden, um die Rechte ihrer Mitglieder durchzusetzen. Mehr zum Verhältnis von Personalrat und Gewerkschaft lesen Sie im ausführlichen Fachartikel "Gewerkschaften in der Dienststelle" von Dr. Harald Steiner in "Der Personalrat", S. 406-412.
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