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Gute Arbeit: Eingliedern statt ausmustern - Betriebsräte können mitbestimmen

In letzter Instanz haben die Gerichte noch nicht entschieden. Aber der Trend ist erkennbar: Wenn es darum geht, Kranke oder Behinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches weiter ins Arbeitsleben zu integrieren und ihnen die Kündigung zu ersparen, können Betriebs- und Personalräte mitbestimmen. Sie müssen dann nur sehr konkret werden.

Das so genannte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wurde durch einen Zusatz im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (§ 84 Absatz 2) geschaffen. Es verpflichtet den Arbeitgeber, im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten entgegenzuwirken und ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Arbeitsplatz leidensgerecht umgestaltet oder für die Betroffenen eine andere geeignete Beschäftigungsmöglichkeit gefunden wird. Das BEM ist ein kooperativer Suchprozess zur Überwindung der Gründe von Arbeitsunfähigkeiten.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im vergangenen August den Antrag eines Betriebsrats zurückgewiesen, seine Mitbestimmungsrechte beim BEM in allgemeiner Form anzuerkennen – allerdings nur, weil dieser Antrag zu allgemein formuliert war. Der Betriebsrat muss zur Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte also deutlich machen, welche Punkte er im Einzelnen geregelt wissen möchte. In diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht Hamm im vergangenen Dezember dem Antrag eines Betriebsrats bereits entsprochen und eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand eingesetzt. Mehr dazu in einem juristischen Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Faber in der Aprilausgabe der Zeitschrift Gute Arbeit.

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