Aus den Zeitschriften
Arbeitsrecht im Betrieb: Betriebsratsmitglieder im Außendienst
Mitarbeiter im Außendienst fragen sich häufig, ob sie mit finanziellen Einbußen rechnen müssen, wenn sie sich im Betriebsrat engagieren. Ob Provisionen oder Firmenwagen - das Benachteiligungsverbot gilt auch für Außendienstler.
Im Gegensatz zu Beschäftigten im Innendienst wird das Entgelt von Außendienstmitarbeitern häufig auf der Basis ihrer Leistungen berechnet. Aber auch für sie gilt das Gleichbehandlungsgebot. Es bedeutet, dass das Betriebsratsmandat seinem Inhaber keine finanziellen Vorteile bringen, andererseits auch nicht zu Nachteilen bei Vergütung und beruflicher Entwicklung führen darf. Diese Vorgaben sind dann schwierig einzuhalten, wenn der Außendienstmitarbeiter im Beitriebsrat eine leistungsorientierte Vergütung bezieht und sich für die Betriebsratsarbeit freistellen lässt. Denn auch die Provisionen oder Bonuszahlungen sind Teil des Arbeitsentgelts, das der Arbeitgeber fortzahlen und am Lohn vergleichbarer Mitarbeiter orientieren muss. Auch Vermögensvorteile wie das Recht, einen Firmenwagen zu fahren oder zusätzliche Kosten, die durch den Bedarf an Kinderbetreuung entstehen, müssen berücksichtigt werden. Mehr dazu lesen Sie im Fachartikel "Außendienstmitarbeiter im Betriebsrat" von Prof. Dr. Udo Mayer in "Arbeitsrecht im Betrieb", Ausgabe 11/2011, Seiten 668-671.
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