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Arbeitsrecht im Betrieb: Anspruch des Betriebsrats auf Informations- und Kommunikationstechnik

Während einige Betriebsräte selbstverständlich das Internet nutzen können, um sich zu informieren und mit der Belegschaft Kontakt zu halten, müssen andere darum kämpfen, dass der Arbeitgeber Büromaterialien und einen Telefonananschluss zur Verfügung stellt.

Dabei gibt es einen klaren Rechtsanspruch auf die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik. Bei der Reform der Betriebsverfassung im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber die »Informations- und Kommunikationstechnik« ausdrücklich in § 40 Abs. 2 BetrVG aufgenommen, um deutlich zu machen, dass der Arbeitgeber auch diese Kosten des Betriebsrats tragen muss. Welche dieser Mittel dem Betriebsrat zustehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Denn es geht keineswegs darum, dem Betriebsrat eine »Luxus-Ausstattung« zu verschaffen, sondern darum,dass die Arbeitnehmervertretung sachlich auf gleicher Augenhöhe mit dem Arbeitgeber kommunizieren und arbeiten kann.

In zwei ausführlichen Fachartikeln in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 5/2011, zeigen Rechtsanwältin Maria Lück (S. 298-301) und Rechtsanwalt Jason Schomaker (S. 325-329) anhand der aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, wann der Betriebsrat Anspruch auf Telefon, Telefax, Internetzugang etc. hat und mit welchen Argumenten er ihn geltend machen kann.

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