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Der Personalrat: Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung

Wer sich in der Jugend- und Auszubildendenvertretung engagiert, hat nach seiner Ausbildung einen Anspruch auf Übernahme. Der Anspruch muss fristgerecht mit einem unterschriebenem Brief geltend gemacht werden.

Obwohl die »elektronische Form« auch im öffentlichen Dienst immer häufiger Antragstellung und Aktenführung in Papierform ersetzt, gilt für die meisten wichtigen Handlungen noch der Schriftzwang. Darauf achten müssen beispielsweise Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gegen Ende ihrer Ausbildungszeit. Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bestimmt in § 9 BPersVG, dass JAV- und Personalrats-Mitglieder binnen drei Monaten vor Ende der Ausbildungszeit vom Arbeitgeber die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangen können. Dies muss laut Gesetz »schriftlich«, also mit einem unterschriebenen Brief an den Arbeitgeber geschehen. JAV-Mitglieder tun gut daran, diese Formalität einzuhalten, denn einige Verwaltungsgerichte haben schon den Anspruch auf Übernahme verneint, wenn der Anspruch in der gesetzlichen Frist nur mündlich oder per E-Mail geltend gemacht wurde.  Rechtsanwalt Achim Thannheiser stellt in der aktuellen Ausgabe 10/2010 von »Der Personalrat« die Entscheidungen der Arbeits- und Verwaltungsgerichte vor und erklärt, worauf JAV- und Personalratsmitglieder achten müssen.

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