Unter diesem Begriff werden alle Tatbestände definiert, in denen die Kündigung nicht auf einer vom Gekündigten begangenen schuldhaften Pflichtverletzung selbst, sondern allein darauf gestützt wird, der Gekündigte stehe im Verdacht, die Vertragsverletzung – meist eine Straftat oder einen Vertrauensbruch – begangen zu haben. Sie kann sowohl als ordentliche wie als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Allein die auf Grund des begründeten und dringenden – nicht nachgewiesenen oder nachzuweisenden – Tatverdachts eintretende Vertrauensstörung ist Grund für die Kündigung. Der Arbeitgeber muss zu erkennen geben, dass dies der Grund der Kündigung ist. Wechselt er in die Tatkündigung, muss er die Tat beweisen.
Der Betriebsrat ist gem. § 102 BetrVG zu beteiligen.