...in deutschen Unternehmen: Arbeitsrechtlicher Segen - Sozialrechtlicher Fluch?
Die Möglichkeiten für Arbeitnehmer, die eigene Arbeitszeit flexibel zu gestalten, sind vielfältig geworden. So bieten viele deutsche Unternehmen ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit an, Wertguthaben anzuhäufen, um diese für bestimmte Lebensphasen gezielt ausschöpfen zu können. Die Altersteilzeit ist dabei die meist genutzte Variante, die nicht nur in Anbetracht einer Erhöhung des Renteneintrittsalter auf 67 Jahre eines der maßgeblichen Elemente individueller Arbeitszeitgestaltung ist.
Die sozialrechtliche Konsequenz der Zeitkontenvarianten hat jedoch ihre Schattenseiten. In der "Ansparphase" fließen in vielen Fällen Arbeitsentgelte in das Wertguthaben ein, die über der Beitragsbemessungsgrenze [1.] liegen und damit bereits als "verbeitragtes Entgelt" anzusehen sind.
Im Zeitpunkt der Auszahlung dieses angesparten Wertguthabens jedoch werden von den Sozialversicherungsträgern erneut Beiträge gefordert. Die Arbeitnehmer müssen sich daher einer doppelten Beitragszahlung unterwerfen. Ein teurer Preis und eine ungerechtfertigte Benachteiligung, für die der Gesetzgeber keine Erklärung bietet.
I. Flexible Arbeitszeit in Deutschland
Die Flexibilisierung der Arbeitszeit ist ein Themenkreis, der neben arbeitsrechtlichen Fragen vor allem sozialrechtliche Problemfelder aufwirft, da sich die Arbeitswelt und ihre Ausgestaltung kontinuierlich ändern und folglich auch die juristischen Rahmenbedingungen an diese Veränderungen angepasst werden müssen.
Das Gefüge des Normalarbeitsverhältnisses von 40 Wochenstunden an fünf Arbeitstagen und die dazugehörige sozialversicherungsrechtliche Ausgestaltung hat sich in den letzten Jahrzehnten erheblich verschoben, da die Anforderungen an berufliche, regionale und wirtschaftliche Veränderungen sowie die ständig wachsende Vernetzung und Globalisierung eine Flexibilisierung im Arbeits- und Sozialrecht verlangt, um neben den Arbeitnehmerwünschen auch den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zu entsprechen [2.].
Zusätzlich dazu haben die Überlegungen zur Arbeitsflexibilisierung und -gestaltung auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit eine ganz neue Bedeutung gefunden [3.]. So ist das durch Leistung der Bundesagentur für Arbeit geförderte vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsleben durch Übergang zur Altersteilzeit gemäß Altersteilzeitgesetz davon abhängig, dass die Parteien zugleich einen Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit leisten, indem die Einstellung eines ansonsten arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglicht wird.
Insgesamt ist die rechtliche Gestaltung der Erwerbsarbeit differenzierter und flexibler geworden. Jüngstes Beispiel dafür ist die Ausgestaltung im Teilzeit- und Befristungsgesetz in Form von Arbeitsplatzteilung (Job-Sharing) [4.] und der Anspruch auf Teilzeitarbeit [5.].
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit ist die Einrichtung von Arbeitszeitkonten oder Zeitwertkonten. Die Arbeitnehmer sammeln nach ihrem Ermessen geleistete Arbeitszeit an und greifen in bestimmten Phasen ihres Arbeitslebens auf dieses "Depot" zurück. Durch diese Möglichkeit der "Ansparung" von geleisteten Arbeitszeiten und deren Ausschüttung in einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt werden die allgemein bekannten Strukturen der menschlicher Arbeitsleistung in Form der 40 Wochenstunden an fünf Arbeitstagen zersetzt und an ihre Stelle treten vielfältigste Modelle, die das klassische Synallagma von "Arbeitsleitung und Entgelt" entzweien.
Durch diese Aufweichung der ursprünglich zusammenhängenden Arbeits- und Nichtarbeitsphasen wird das traditionelle Arbeitszeitsystem erheblich verändert. Diese Veränderung ist weder aus arbeitsrechtlicher noch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bedenklich. Dem Gesetzgeber kommt dabei lediglich die Aufgabe zu, die an einen kontinuierlich vollzogenen Austausch von Beschäftigung gegen Entgelt orientierte Sozialversicherung anzupassen und umzugestalten.
II. Zeitguthaben im arbeitsrechtlichen Sinne
Einem Arbeitnehmer steht nach eigenem Ermessen die Möglichkeit zu, durch sog. Ansparmodelle ein Arbeitszeitguthaben zu bilden, indem er sich die geleistete Arbeitszeit nicht unmittelbar vergüten, sondern einem Arbeitszeitkonto gutschreiben lässt. Diese angesparte Arbeitszeit wird dann für eine spätere Verwendung in Form einer Freistellungsphase angehäuft und nach Belieben ausgeschüttet. Der Arbeitgeber und er vereinbaren dementsprechend einen bestimmten Zweck, für den das Arbeitszeitguthaben verwendet werden soll.
In Betracht kommen drei Möglichkeiten: (1) Altersteilzeit - (2) Flexible Arbeitszeit - (3) Betriebliche Altersvorsorge.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind diese Arbeitszeitkonten im Rahmen der geltenden Vorschriften unproblematisch [6.]. Alle Zeitwertkonten sind uneingeschränkt Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- Die häufigste Form ist die Erarbeitung einer längeren bezahlten Freistellungsphase, um sich über die Altersteilzeit einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu verschaffen. Dabei kann die Arbeitszeit während der gesamten Zeit gleichmäßig auf die Hälfte reduziert oder eine ungleichmäßige Arbeitszeitverteilung vereinbart werden. Das letztgenannte, aus Arbeitsphase und Freistellungsphase bestehende sog. Blockmodell stellt dabei entgegen dem Grundgedanken des Gesetzgebers das in der Praxis ganz überwiegend gewählte Altersteilzeitverhältnis dar [7.].
Der Arbeitnehmer arbeitet im Blockmodell im ersten Block unverändert zu den für ihn bestehenden individuellen Arbeitsbedingungen weiter und erhält dabei die Hälfte seiner ursprünglichen Vergütung, zuzüglich der im Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbarten Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers. Durch diese "Ansparung" erarbeitet der Arbeitnehmer sich einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für die zweite Hälfte, in der das angesparte Zeitguthaben aufgebraucht wird. Bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit durch Wechsel des Arbeitgebers oder Tod wird der entsprechende finanzielle Ausgleich an den ausscheidenden Arbeitnehmer oder die Erben ausgezahlt [8.].
- Möglich ist auch die Verwendung des Arbeitszeitkontos für einen Ausgleich der Arbeitsleistung in bestimmten Zeiten wie Betreuung von Angehörigen oder Auslandsaufenthalte (Flexible Arbeitszeit). Der Arbeitnehmer erhält dann auf der Grundlage seiner bisherigen Arbeitsleistung die ursprüngliche monatliche Vergütung, unabhängig von der tatsächlich geleisteten monatlichen Leistung. Die jeweiligen Unterschreitungen werden dann durch die geleistete Vorarbeit oder aber noch zu leistender Nacharbeit ausgeglichen [9.]
- Neben den zuerst genannten Modellen kann ein Arbeitszeitguthaben auch zum Erwerb einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Diese Form der Vorsorge und Entgeltung ist im BetrAVG gesetzlich verankert und als Ausprägung des Fürsorgecharakters fester Bestandteil des arbeitsrechtlichen Ablaufs [10.]. Bei der Umrechung der angesparten Arbeitszeit ist der Wert der Arbeitszeit zu ermitteln und das Entgelt entsprechend dem so ermittelten Wert in die Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe von § 1 II BetrVAG umzuwandeln [11.].
III. Arbeitszeitkonten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellen sich dagegen bei den dargestellten Zeitkontenvarianten diverse Fragestellungen, da zum einen die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von ausgezahltem Entgelt in der Freistellungsphase zur Beschäftigung in der Arbeitsphase nicht eindeutig erfolgen kann und zum anderen die Abwicklung von sog. "Störfällen" insofern problematisch ist, weil das Zeitwertguthaben nicht mehr bestimmungsgemäß für eine Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann.
Der Gesetzgeber hat diese sozialrechtliche Grundproblematik gesehen und durch das "Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen" bewusst kein bestimmtes Arbeitszeitmodell festgeschrieben, sondern vielmehr allgemein eine sozialversicherungsrechtliche Lösungsmöglichkeit für bestehende Modelle eröffnet:
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist gemäß § 7 SGB IV die Versicherungs- und Beitragspflicht vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses abhängig, bei dem eine tatsächliche Arbeitsleistung gegen Entgelt vorliegen muss [12.]. Damit der Versicherungsschutz auch in der Periode aufrechterhalten bleibt, in der der Arbeitnehmer aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung nicht arbeitet, wird das Auseinanderfallen der ansonsten notwendigen Kopplung von Arbeitsentgelt an Arbeitsleistung durch § 7 I a SBG IV überwunden, indem durch den Erwerb des Wertguthabens trotz der fehlenden Arbeitsleistung ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis fingiert wird.
Demnach liegt ein Wertguthaben vor, wenn der Arbeitnehmer für Zeiten der Freistellung von der Arbeitspflicht (sog. Freistellungsphase) Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung (sog. Wertguthaben) erzielt wird.
Durch diese gesetzliche Fiktion wird das sozialversicherungsrechtliche Grundproblem bei der Bildung längerer Arbeitszeitkonten abgesichert. Bei allen Modellen flexibler Arbeitszeitgestaltung gilt daher zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, dass auch während der Freistellungsphase eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und damit ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 7 SGB IV vorliegt, wenn die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen und dieses Arbeitsentgelt 400 Euro/Monat übersteigt [13.].
1. Fälligkeit der Beiträge bei flexibler Arbeitszeitgestaltung
Grundsätzlich wird gemäß § 23 SGB IV bei einem Arbeitsverhältnis ohne flexible Arbeitszeitgestaltung der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum drittletzten Bankarbeitstag eines jeden Monats fällig [14.]. Dabei sind die Beiträge nach § 23 I , 2 SGB IV aus dem fälligen Arbeitsentgelt zu zahlen.
Bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell dagegen richtet sich die Fälligkeit der Beiträge nach § 23 b I SGB IV. In Zeiten der Arbeitsleistung werden dabei die Beiträge nur bzgl. des an den Arbeitnehmer zu zahlenden Arbeitsentgelts fällig. Das in der Arbeitsphase sukzessiv zum Aufbau des Zeit- bzw. Wertguthabens abzuführende Arbeitsentgelt wird von der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nicht erfasst. Anders als bei Arbeitsentgelten ohne flexible Arbeitszeitgestaltung entsteht daher die Fälligkeit bzgl. des Wertguthabens gemäß § 23 b SGB IV erst bei tatsächlicher Auszahlung an den Arbeitnehmer. Die Sozialversicherungsträger "stunden" damit sozusagen die Beitragszahlung bis zum tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt im Rahmen der Inanspruchnahme des flexiblen Arbeitszeitmodells durch den Arbeitnehmer [15.].
Diese Stundung beruht dabei auf dem generellen Prinzip der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wonach es vom Wesen her insgesamt zu Verschiebungen kommt. Die so gemäß § 23 b I SGB IV im Zeitpunkt der Ansparung nur teilweise erfolgte Verbeitragung und deren endgültige Fälligkeit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist dabei der konsequente Ausfluss des Prinzips der flexiblen Ausgestaltung. Dies ist überzeugend für all die Fälle, in denen die erwirtschafteten Arbeitsentgelte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Kann diese Stundung aber auch für die Fälle gelten, in denen in der "Anspar-Phase" Arbeitsentgelte in das Wertguthaben eingeflossen sind, die über der Beitragsbemessungsgrenze lagen und somit nicht mehr beitragspflichtig waren? Anders als in den Fällen, bei denen eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nicht vorliegt, stellt sich für die "Mehr-Verdienenden" das Problem, dass diese in der Anspar-Phase Entgelt in ihr Wertguthaben einzahlen, dass oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze ist dieses Entgelt nicht verbeitragt.
Der Gesetzgeber hat diese Differenzierung nicht ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben. In seinem Gesetzesentwurf vom 24.10.2000 zur "Verbesserung der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen" erläutert er kurz und ohne jegliche Begründung, dass das Wertguthaben eines Arbeitnehmers auch die Wertguthaben einschließt, die aus Entgelt über der Beitragbemessungsgrenze stammen. Im Verlauf der Freistellungsphase soll dann das gesamte Wertguthaben beitragspflichtig aufgelöst werden [16.].
Hat er damit aber auch das Folgeproblem einer zweifachen Verbeitragung der Arbeitnehmer gesehen, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, oder wollte er rein deklaratorisch klarstellen, dass alle Arbeitnehmer grundsätzlich an einem flexiblem Arbeitszeitmodell teilnehmen können, unabhängig von erwirtschaftetem Arbeitsentgelt über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze?
2. Fälligkeit der Beiträge bei Arbeitsentgelten über der Beitragsbemessungsgrenze
Da sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfes keinerlei Motive dafür erkennen lassen, dass die Wertguthaben auch Arbeitsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze umfassen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Ausarbeitung des Gesetzes die Folgeproblematik der doppelten Beitragspflicht nicht erkannt hat [17.].
Gemäß § 2 I Nr. 1 SGB IV ist die Versicherungspflicht der Beschäftigten grundsätzlich abhängig vom einem Beschäftigungsverhältnis mit tatsächlicher Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt. Dabei richtet sich in der Sozialversicherung die Verbeitragung des erwirtschafteten Arbeitsentgelts nach dem "Erwirtschaftungsprinzip" [18.] Das bedeutet, dass die Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu zahlen sind, zu dem die Beiträge des jeweiligen Kalendermonats, in dem das Arbeitsentgelt erwirtschaftet wurde, nach § 23 SGB IV fällig werden.
Mit der Fälligkeit wird der Zeitpunkt bezeichnet, zu dem spätestens ein Beitrag zu zahlen ist; zu diesem Zeitpunkt muss der Beitragsschuldner die Leistung bewirken und der Sozialversicherungsträger die Zahlung verlangen. Außerdem ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Verjährung nach § 25 SGB IV [19.].
Welche Beiträge i.S.v. § 23 SGB IV "geschuldet" sind, ergibt sich aus § 22 SGB IV: gemeint sind solche, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze entstanden sind [20.]. Für Arbeitsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge abgeführt. Im Gegenzug werden durch die Sozialversicherungsträger auch nur Leistungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erbracht [21.].
Mit dem Gesetz zur sozialen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wird durch § 7 a SGB IV festgelegt, dass auch während einer Freistellungsphase ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Beitragspflichtig sind nur die während der Arbeitsphase erwirtschafteten Arbeitsentgelte, die nicht für eine spätere Freistellung in das Wertguthaben "eingezahlt" werden. Die Fälligkeit der Wertguthaben wird gestundet und auf die Freistellungsphase verschoben. Dies kann jedoch nur für die Wertguthaben aus den Entgelten gelten, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
In den anderen Fällen allerdings, in denen der Arbeitnehmer mit seinem monatlich erwirtschafteten Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, muss der Sozialversicherungsträger keine Beiträge stunden. Für die im Rahmen einer Vereinbarung nach § 7 I a SGB IV gebildeten Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nicht auf die Freistellungsphase verschoben, da gerade keine weiteren fälligen Beiträge existieren. Mangels Stundung liegt auch nicht der Anwendungsbereich des § 23 b SGB IV vor.
Insofern besteht in diesen Fällen kein Unterschied zur Verfahrensweise nach § 23 I SGB IV. Die geschuldeten Beträge wären spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig und da die geschuldeten Beträge des § 23 SGB IV gemäß § 22 SGB IV nur solche Beträge sind, die bis zur Beitragbemessungsgrenze reichen, scheidet eine Fälligkeit aus, da das erwirtschaftete Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze lag.
Eine Versagung des Rückgriffs auf § 23 SGB IV für Arbeitsentgelt über der Beitragsmessungsgrenze und allgemeine Verpflichtung der Anwendung des § 23 b I SGB IV auf diese würde stattdessen einen unverhältnismäßig teuren Zugang zur Freistellungsphase bei Arbeitnehmern beinhalten, deren erwirtschaftetes Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Bei dem alleinigen Rückgriff auf § 23 b SGB IV müssten nämlich Arbeitnehmer, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, auf den beitragsfreien Teil der Vergütung in der Freistellungsphase Sozialversicherungsbeiträge zahlen, während die Arbeitnehmer, die unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen, in der Freistellungsphase allein den gestundeten Sozialversicherungsbeitrag zahlen müssten.
Das hätte aber zur Folge, dass der Arbeitnehmer, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, dahingehend benachteiligt wird, dass er im Falle einer flexiblen Arbeitszeitregelung einen wirtschaftlichen Schaden erleidet und damit schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer mit einen erwirtschafteten Entgelt, dass bis zur Freistellungsphase gestundet wird.
Für ersteren Arbeitnehmer wird bereits beitragsfreies Entgelt erneut beitragspflichtig [22.], während letzterer Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Vorteil einer Stundung für sich in Anspruch nehmen kann.
Die verpflichtende Anwendung des § 23 b I SGB IV für sämtliche Entgelte und daraus gebildete Wertguthaben stellt eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichen dar und damit einen Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Bei der nicht differenzierenden Anwendung des § 23 b I SGB IV wird wesentlich Ungleiches gleich behandelt.
Zwar stellt eine solche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichen allein noch keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar; vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die Legislative bei einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem oder Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichen willkürlich handeln muss und sich für dieses Handeln keine vernünftigen Erwägungen finden lassen [23.]
Jedoch liegt ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung von Ungleichem ebenfalls nicht vor, da der Gesetzgeber in seinem im Oktober 2000 beim Bundestag eingereichten und letztendlich auch vom Parlament verabschiedeten Gesetz zur Verbesserung der sozialen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen keinerlei sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer mit erwirtschaftetem Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze und denen unterhalb der Beitragsermessungsgrenze angegeben hat. Mangels weiterer Erläuterungen handelte die Legislative demnach willkürlich und verletzt die Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG.
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 23 b II SGB IV, der die Folgen einer Störung regelt, wenn das Wertguthaben beispielsweise wegen Erwerbsfähigkeit oder Tod des Arbeitnehmers in oder vor Beginn der Freistellungsphase nicht mehr planmäßig aufgelöst werden kann. In diesem Fall ist ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7 a I SGB IV im Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, höchstens der Betrag des Wertguthabens im Störfall: das bedeutet, dass bei nicht zweckentsprechender Verwendung von Wertguthaben nur die Teile des Wertguthabens beitragspflichtig sind, die bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wären.
Somit erfolgt die Verbeitragung im Störfall auf der Grundlage einer Betrachtung in der Vergangenheit. Bei einer vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens soll aber laut § 23 b I SGB IV die derzeitige Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgeblich sein. Die Verbeitragung in der Freistellungsphase beruht daher auf einer gegenwärtigen Betrachtung der Beitragsbemessungsgrenze. Das hat aber als Konsequenz, dass die Herbeiführung eines Störfalls zu einer beitragsbegünstigenden Berechnung führt, während eine modellkonforme Beanspruchung zu einer Beitragspflicht führt.
Dadurch hat der Gesetzgeber unbewusst einen finanziellen Anreiz geschaffen, den Störfall herbeizuführen. Arbeitnehmer mit Wertkonten über der Beitragsbemessungsgrenze könnten sich aus finanziellen Gründen gezwungen fühlen, einen Störfall herbeizuführen, um das Wertguthaben ohne Nachteil nutzen zu können.
Fazit:
Die Anwendung des § 23 b I SGB IV, die zum einen für die Ansammlung eines Wertguthabens im Sinne von § 7 I a SGB IV auch Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze einschließt und in der Freistellungsphase das gesamte Wertguthaben erneut beitragspflichtig werden lässt, ist unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie wesentlich Ungleiches gleich behandelt.
Durch seine "doppelte" Inanspruchnahme in Form der erstmaligen Verbeitragung mit Ansparung des Wertguthabens über der Beitragsbemessungsgrenze und seiner erneuten Verbeitragung in der Freistellungsphase wird der Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund unverhältnismäßig in Anspruch genommen. Die Behandlung von Wertguthaben in der Freistellungsphase, welche ausschließlich aus Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze gebildet worden sind, ist daher kein Fall, der von § 23 b I SGB IV umfasst ist.
Autorin:
Rechtsanwältin Sonja Boss, Berlin
- Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2006 liegt bei 5.250 Euro Renten und Arbeitslosenversicherung und 3.562,50 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung
- Eine Entwicklung aus betrieblichen Gründen und Orientierung an wirtschaftlichen Gesichtspunkten lässt sich deutlich bei der Volkswagen AG erkennen. Nachdem sich VW 1993 in Schwierigkeiten befand, wurde 1994 ein 28,8 Stunden-Tarifvertrag verbunden mit einer zeitlich begrenzten Beschäftigungssicherung in Kraft gesetzt. Umsatz, Investitionen und Gewinn entwickelten sich seitdem kontinuierlich nach oben, so dass zum Teil erhebliche Produktivitätssprünge durch Mehrarbeit aufgefangen werden mussten. Im Sommer 1998 wurde daher in der Produktion faktisch die 36-Stunden-Woche wieder eingeführt – die Beschäftigten konnten die Mehrarbeit als Freizeit ausgleichen.
- Vgl. Richter/Helfmann, GM, 1998, 98 ff.
- § 13 TzBfG.
- § 8 TzBfG.
- Eingehend Romach, RdA 1999, 194 (196).
- ErfK / Rolfs § 2 ATG Rz. 9
- ErfK/ Rolfs § 11 ATG Rz. 8, Debler NZA 2001, 1285 (1290 f).
- Wolfdieter Küttner, Personalhandbuch 2005, 12. Auflage, 2448.
- BAG 10.3.1972 AP 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BGH 28.9.1981 AP zu § 7 BetrVAG = ZIP 82, 95.
- Karsten Tacke, Betriebliche Altersvorsorge in Kombination mit flexibler Arbeitszeit, AuA 2000, 474.
- Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift reicht die Zahlung eines Entgelts nicht aus, vielmehr bedarf es einer physischen Arbeitsleistung. Davon zu unterscheiden sind die Fälle wie Erholungsurlaub, Krankheit Freistellung zum Zweck der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen mit Lohnfortzahlung, da in diesen Fällen ein Sozialversicherungsschutz besteht.
- Die Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA, die sich bei ihrer Besprechung am 05./06.2005 über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zunächst gegen eine generelle Fiktion des Beschäftigungsverhältnisses wandten, haben signalisiert, dass sie diese Position im Falle von Freistellungen nicht weiter aufrechterhalten wollen, da auch das BSG die Auffassung der Spitzenverbände nicht bestätigen wird.
- Bis zum 31.12.2005 war der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am 15. eines jeden Monats fällig. Ab 1. Januar 2006 ist die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch das sog. Beitragsentlastungsgesetz geändert worden. Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass der Beitrag künftig bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig wird, für den der Betrag bestimmt ist. Bis zu diesem Termin muss er auf den Konten der Einzugsstellen eingehen. Maßgebliches Kriterium ist laut Gesetz nicht die Zahlung der Arbeitsentgelte, sondern die "voraussichtliche Beitragsschuld" aus der erbrachten Arbeitsleistung der Beschäftigung. Das bedeutet, dass eine Schätzung erforderlich ist. Dabei soll die voraussichtliche Beitragsschuld so bemessen werden, dass ein ggf. verbleibender Restbetrag, der im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich ist.
- Zum Begriff der "Stundung" siehe: Knospe, NZS 2001, 459 (463).
- BT-Drs 14/4375 Seite 44
- Wahrscheinlich hoffte der Gesetzgeber darauf, daß diese Ansicht widerspruchslos hingenommen werden würde. Tatsächlich finden sich in der Literatur keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Thema. Beispielsweise schließt sich Küttner, Personalbuch 2005, 2452, kommentarlos dieser Sachdarstellung an.
- KassKom Seewald § 23 SGB IV Rz. 11.
- KassKom Seewald § 23 SGB IV Rz. 1.
- KassKom Seewald § 22 SGB IV Rz. 13.
- BSG B 12 KR 22/02 R, wonach in der Altersteilzeit der ermäßigte Beitragssatz einschlägig ist, da eine Krankengeldzahlung entfällt.
- Ihn trifft daher eine "zweifache" Verbeitragung: zunächst bei Erwirtschaftung, danach bei Freistellung.
- BVerfGE NJW 2000, 2264, (2266): Verfassungswidrigkeit der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen bei Einmalzahlungen
aus: Beiträge
16.01.2007 (ts) - © www.arbeitsrecht.de


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