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Trotz Rente mit 67 vorzeitig in den Ruhestand

Erst mit 67 Jahren in Rente - das ist von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 schrittweise geplant. Dennoch lassen Regelungen einen Renteneintritt auch schon vor der Regelaltersgrenze von 65 beziehungsweise 67 Jahren zu:

 

Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren

 

Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit und Pflege sowie Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten bis zum 3./10. Lebensjahres des Kindes erreichen. Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten nicht als Pflichtbeitragszeiten. Diese Altersrente kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.

 

Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren

 

Im Zuge der Anpassung an die Regelaltersgrenze von 67 Jahren wird die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens mit 63 Jahren möglich. Die Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahre ist mit einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent verbunden.

 

Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35 Versicherungsjahren

 

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise ab 2012 von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei einem frühestmöglichen Rentenbezug von drei Jahren vor der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

 

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

 

Die Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird ab 2012 von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste Inanspruchnahme der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Die Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Altersrente ist mit einem Rentenabschlag von 10,8 Prozent verbunden.

 

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit 35 - ab 2024 mit 40 - Pflichtbeitragsjahren

 

Für erwerbsgeminderte Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren, ab 2024 mit 40 Pflichtbeitragsjahren, bleibt es bei einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren. Bei den Beitragsjahren werden dieselben Zeiten berücksichtigt wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragszeiten.

 

Altersrente für Frauen

 

Frauen die vor 1952 geboren sind, 15 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können und nach dem 40. Lebensjahr mehr als zehn Jahre gearbeitet haben, können abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente gehen. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens mit 60 Jahren möglich. Die Inanspruchnahme dieser Altersrentenart ist mit einem Abschlag von 18 Prozent verbunden. Ab 2012 entfällt diese Rentenart für Frauen.

 

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

 

Wer vor 1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder die Arbeitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat, kann mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist mit 60 Jahren möglich. Für die Jahrgänge 1946 bis 1948 steigt der vorzeitige Rentenbeginn schrittweise auf 63 Jahre. Bei der vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gilt ein Abschlag in Höhe von 7,2 Prozent. Ab 2012 entfällt diese Altersrente.

 

Große Witwenrente und Witwerrente

 

Im Zuge der Anpassung an die Regelaltersgrenze von 67 Jahren wird die Altersgrenze für die Witwen- und Witwerrente um zwei Jahre auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt.

Der Anspruch auf diese Rentenart besteht unabhängig vom Alter, wenn der überlebende Ehegatte ein eigenes oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder erwerbsgemindert ist.

 

Die Erhöhung der individuellen Altersgrenzen der oben genannten Rentenarten erfolgt in den gleichen Jahren und Schritten wie bei der Regelaltersgrenze.

 

Regelaltersgrenze

 

Die Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren wird von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst ab dem Jahrgang 1947 einen Monat pro Jahr und dann ab dem Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahr. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

 

Angaben ohne Gewähr.

 

Dieser Beitrag wurde von www.streikbeginn.de zur Verfügung gestellt.

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aus: Beiträge
11.01.2007 (ol) - © www.arbeitsrecht.de


     

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