Ein Arbeitgeber muss einem Auszubildenden nicht die Fahrt zu einer auswärtigen Berufsschule bezahlen. Die Verpflichtung des Betriebes beschränkt sich auf die Freistellung des Mitarbeiters und die Weiterzahlung des Arbeitslohns während des Schulbesuchs.
Der Kläger muss eine auswärtige Berufsschule besuchen, da es nur dort eine Fachklasse für seinen Ausbildungsgang gibt. Er war der Meinung, da der Schulbesuch berufliche Gründe habe, müsse sein Arbeitgeber die Fahrtkosten ersetzen. Zur Begründung verwies er auf tarifvertragliche Bestimmungen, wonach der Arbeitgeber die Kosten des Schulbesuchs zu tragen hat, wenn er den Besuch der auswärtigen Berufsschule veranlasst hat.
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Zahlungsklage des Auszubildenden ab.
Der Begriff "veranlassen" muss eng ausgelegt werden. Eine Fahrtkostenerstattung kommt nur infrage, wenn der Ausbilder quasi auf den Besuch einer bestimmten Schule bestanden hat.
Das ist hier nicht der Fall. Dass nur eine bestimmte Schule über eine entsprechende Fachklasse verfügt, kann nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.09.2008 - 10 Sa 199/08
dpa v. 17.11.2008
aus: Rechtsprechung
17.11.2008 (ts) - © www.arbeitsrecht.de


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