Ein Stundenlohn von 5 Euro für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen in Supermärkten tätig sind, ist sittenwidrig niedrig.
Die Klägerin war seit 2006 als sog. Auspackhilfe bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist als Auftragnehmerin für den Einzelhandel tätig und ihre Arbeitnehmer führen für Einzelhandelsunternehmen in deren Räumen Auspack-, Einräum- und Kontrollarbeiten (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum) aus. Der Arbeitsvertrag war als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet; es war eine Vergütung von 5 Euro pro Stunde vereinbart. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Bremen und Bremerhaven sieht für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindestvergütung von zuletzt 9,70 Euro brutto vor.
Auf die Klage der Arbeitnehmerin ist die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden, für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin eine Vergütung nach der einschlägigen Tarifgruppe des Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel Bremen/Bremerhaven zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergütung von 5 Euro pro Stunden sittenwidrig niedrig ist, da sie um mehr als ein Drittel geringer ist als die Vergütung nach der zutreffenden Tarifgruppe des als einschlägig anzusehenden Tarifvertrages. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, über die das Landesarbeitsgericht entschieden hat.
Das LAG Bremen hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Ein vereinbarter Stundenlohn von 5 Euro für Arbeitnehmer, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, ist sittenwidrig niedrig, da er um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen, im Wirtschaftsgebiet üblichen Tarifvertrages zurückbleibt.
Das LAG hat daher den Arbeitgeber verurteilt den Arbeitnehmerin die tarifliche Vergütung nachzuzahlen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache wurde die Revision zum BAG zugelassen.
LAG Bremen, Urt. v. 17.06.2008 - 1 Sa 29/08
PM des LAG Bremen Nr. 8/08 v. 17.06.2008
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23.06.2008 (ts) - © www.arbeitsrecht.de


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