Logo
Arbeit und Recht
Bild
Bild



arbeitsrecht.de...

zur Startseite machen

und weiterempfehlen

 

Rauchen am Arbeitsplatz

Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird in den meisten Betrieben groß geschrieben. Er stellt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Allgemeinen auch keinen Anlass für Konflikte dar. Eine Ausnahme zu dieser Regel ist das Rauchen am Arbeitsplatz. Auf der einen Seite stehen die Raucher, die ihrer gewohnheitsbedingten Sucht nachgehen wollen und auf diese auch meist nicht verzichten können. 
Auf der anderen Seite stehen die Nichtraucher, die sich einem latenten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sehen und die zudem durch den Zigarettenrauch einer latenten Geruchsbelästigung ausgesetzt sind. Diese wird durch die Kleidung auch nach dem Arbeitstag in den privaten Bereich des Nichtrauchers hineingetragen. 

Das Tabak-Gesetz von 1995 als rechtliche Regelung für öffentliche Räume spricht ein generelles Rauchverbot aus. Dies gilt in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, in Räumen für Verhandlungszwecke sowie in Räumen schulsportlicher Betätigung. Besonders betroffen davon sind Amtsgebäude, Schulen und Universitäten, sowie Einrichtungen, die der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienen.

Aber auch arbeitsrechtlich ist der Schutz vor dem Rauchen am Arbeitsplatz gesetzlich verankert, was allerdings weit ausgelegt werden darf. Zu hundert Prozent vor dem "Blauen Dunst" geschützt sind schwangere Frauen - sie müssen absolut rauchfreie Arbeitsplätze zugewiesen bekommen. An allen anderen Arbeitsplätzen ist Rauchen dann gestattet, wenn durch Be- und Entlüftung die Raucher von den Wirkungen des Rauches geschützt werden. Dass diese Regelung für Nichtraucher nicht immer zufriedenstellend ist, zeigt sich unter anderem auch daran, dass selbst nach zwei Stunden Lüften in den meisten Räumen noch immer die Schadstoff-Grenzwerte überschritten werden.

Die Frage des Rauchens am Arbeitsplatz hängt also eng mit der Frage des Schutzes von Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen. Die heutigen Regelungen sind aber nicht ganz einfach zu durchschauen: So gibt es aus historischen Gründen zwei Gruppen von Vorschriften und zwei verschiedene Instanzen, die sich um den Schutz von Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz kümmern. Auf der einen Seite steht das Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996 (BGBl. I, S. 1246), welches auf der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz beruht. Auf der anderen Seite sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die sog. Berufsgenossenschaften zu nennen.
Die Durchsetzung dieses Schutzes kann allerdings nicht nur Aufgabe der Gewerbeaufsicht und des technischen Aufsichtsdienstes sein. Insbesondere wenn es um präventive Maßnahmen geht, sind Personen, die mit den innerbetrieblichen Vorgängen besser vertraut sind, besser geeignet. Die Rechtsstellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und ggf. die der Betriebsärzte ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitengesetz vom 15.12.1973 (BGBl. I, S. 1885). Als wesentlich ist in diesem Zusammenhang das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 7 BetrVG, das sich auf die Ausfüllung der vorhandenen arbeitschutzrechtlichen Normen bezieht, zu nennen.

Der unmittelbare Rückgriff auf Art. 2 II GG ist im Arbeitsschutz die Ausnahme. Er findet sich bislang nur dann, wenn sich Nichtraucher gegen ihre rauchenden Kollegen zur Wehr setzen. In der Regel gewinnen sie ihre Prozesse (ArbG Hamburg DB 1989, S. 1142). Während im Arbeitsschutz die "Natur des Betriebes" im Prinzip die faktische Grenze für zumutbare Gegenmaßnahmen darstellt, vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, man müsse ggf. auf einzelne Anlagen oder gar eine ganze Technik verzichten, wenn die Gefahren für den einzelnen nicht auf ein zu vernachlässigendes Restrisiko zu reduzieren seien (BVerfGE 49, 89 ff. - Kalkar). 

Rauchende Mitarbeiter sind für viele Unternehmen heutzutage ein großes Problem: Wissenschaftliche Untersuchungen haben bewiesen: Ein Raucher kostet seinem Unternehmen bis zu 3.000 DM pro Jahr. (Quelle: Veröffentlichung der Nichtraucherinitiative Deutschland e.V. "Rauchen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten"). Egal wie die Antwort auf die Frage "Sollen wir in unserem Unternehmen das Rauchen am Arbeitsplatz gestatten? " ausfällt, immer wird man eine Partei, entweder die Raucher oder die Nichtraucher verärgern. Die kontroverse Diskussion um die Entscheidung des Bundestages, das Rauchen am Arbeitsplatz nicht zu verbieten, zeigte schon im Frühjahr 1998 die verhärteten Fronten zwischen Rauchern und Nichtrauchern. Zwischen diesen Fronten stehen viele deutsche Unternehmen. 

Neben den Kosten und den Auswirkungen auf den Betriebsfrieden spielt aber natürlich in erster Linie die Gesundheit und das Leistungsvermögen der Mitarbeiter, die durch das Rauchen negativ beeinflußt werden, eine tragende Rolle. Als wesentlicher Nachteil für die Mitarbeiter ist das möglicherweise schlechte Betriebsklima, die "Dicke Luft", zwischen Rauchern und Nichtrauchern betriebshemmend. Die Auswirkungen dessen sind nachvollziehbar: Neben sinkender Arbeitsmotivation nicht nur des Nichtrauchers, entstehen auch auf Seiten des Rauchers und auf Seiten des Nichtrauchers durch die langjährige Exposition bleibende Gesundheitsschäden. Diese nicht nur langfristigen Gesundheitsschäden können zwangsläufig zu häufigen Erkrankungen führen. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben wäre letztlich die traurige Bilanz.
Neben den genannten Folgen für die Gesundheit und Leistungsvermögen der Mitarbeiter wirkt sich das Rauchen am Arbeitsplatz auch negativ auf die Kosten und den Betriebsfrieden im Unternehmen aus.
Neben der sinkenden Produktivität, die durch Zeitverluste und den Motivationsmangel entstehen, sind durch die höheren Fehltage und der höheren Fluktuation der Mitarbeiter höhere Personalkosten die Folge. Statistisch sind Raucher im Durchschnitt 30-40 % häufiger krank als Nichtraucher. Dieser höhere Krankheitszustand wirkt sich nachvollziehbar auf den Betriebsfrieden und damit nachhaltig auf das Betriebsklima aus. Die Probleme der erhöhten Reinigungskosten und der zusätzlichen Brandgefährdung erscheinen dagegen nur marginal.

Letztlich werden diese Folgen aber zu spät erkannt. Ein Rauchverbot würde Fronten zwischen Rauchern und Nichtrauchern schaffen. Selbst eine einvernehmliche Lösung, dass am Arbeitsplatz geraucht werden darf, führt dennoch zu den oben beschriebenen Problemen. So bleibt schließlich nur die Möglichkeit, Räumlichkeiten zu schaffen, an denen die Raucher ungestört ihrer Sucht nachgehen können. Kleinere Betriebe stehen aber auch hier vor einem weiteren Problem. Eine endgültige Lösung für das Problem Rauchen am Arbeitsplatz zu finden, gestaltet sich so nach wie vor schwierig. In kleineren Betrieben müssen sich die Mitarbeiter untereinander verständigen. Größere Betriebe werden durch ihren Betriebsrat eine einvernehmliche Lösung für dieses Problem finden. Das Jahr 2002 ist das Jahr des Nichtrauchens. Vielleicht sollten sich die Raucher Gedanken darüber machen, was sie nachweislich sich und ihren Mitarbeitern durch das Rauchen am Arbeitsplatz antun und für sich eine Lösung finden, damit aufzuhören.

Eine Lösung auf gesetzlicher Ebene scheint nun in Sicht:
Bundesarbeitsminister Walter Riester hatte der interfraktionellen Nichtraucherschutz-Initiative im Deutschen Bundestag Ende letzten Jahres mitgeteilt, dass die um den Nichtraucherschutzparagraphen ergänzte Arbeitsstättenverordnung (ArbStVO) voraussichtlich am 21.06.2002 in Kraft treten werde. Dieses sollte zusammen mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) in einem sogenannten "Sicherheitspaket" geschehen. Da es bei der Betriebssicherheitsverordnung jedoch noch strittige Punkte gab, war Anfang dieses Jahres abzusehen, dass sich dies auch auf die Arbeitsstättenverordnung auswirken würde. 

Unabhängig davon ist die NID dabei, eine Broschüre zu erstellen, in der auf der Basis des künftigen Nichtraucherschutz-Paragrafen konkrete Informationen zur Umsetzung gegeben werden. Die Broschüre nichtraucherschutz.de ist ab Mai 2002 bei der NID kostenlos erhältlich. Einige Bundesratsausschüsse beendeten ihre Beratungen nicht rechtzeitig, so dass die Verbesserung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz nunmehr am 21. Juni 2002 auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung steht.

Weitere Informationen zum Thema "Rauchen am Arbeitsplatz":
nichtraucherschutz.de 
ni-d.de/Doc/ 
gesundheitswerkstatt.de

 

Siehe dazu auch die die interessante Entscheidung des LAG Berlin.


aus: Recht von A-Z
03.07.2002 (BV) - © www.arbeitsrecht.de


     

+++ Ticker +++

weitere Meldungen

Expertenrubrik

  Newsletter

Abonnieren Sie unseren
14-tägigen, kostenlosen
E-Mail-Newsletter mit
aktuellen Themen aus dem
Arbeits- und Sozialrecht
 Anmelden

 Archiv

Ihre Visitenkarte

Seien Sie mit Ihrer Kanzlei

bei uns präsent  mehr

 

© Bund-Verlag GmbH 2005, 2006. Alle Rechte vorbehalten. Home Sitemap Kontakt Impressum