Arbeit & Politik
GutachtenMitbestimmung bei Leiharbeit kann durch Tarifvertrag erweitert werden
Die jüngsten IG-Metall-Tarifabschlüsse in der Metall- und Elektroindustrie haben auch die Rechte des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern gestärkt. Bereits im März 2012 veröffentlichte das Hugo-Sinzheimer-Institut dazu ein Gutachten des Göttinger Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Rüdiger Krause. Der Experte bestätigt, dass die Tarifpartner die Rechte des Betriebsrats zulässig erweitern können.
Der neue Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie regelt erstmals Rahmenbedingungen, zu denen Leiharbeiter in den tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt werden können. Dazu gehört, dass Leiharbeitsbeschäftigte künftig nur dann eingesetzt werden können, wenn dadurch Arbeitsplätze, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Entleihbetrieb nicht gefährdet werden, beispielsweise dadurch, dass im betrieblichen Entgeltsystem eine "Billiglohnlinie" etabliert wird (vgl. IG Metall: "Mehr Rechte für Leihbeschäftigte und Betriebsräte" Tarifmeldung v. 21.5.2012).
Stellt der Betriebsrat eine solche Gefährdung fest, kann er seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer begründet verweigern. Damit wird der Katalog der in § 99 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe erweitert. In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können Betriebsrat und Arbeitgeber festlegen, auf welchem Arbeitsplatz, wie viele und wie lange Leiharbeiter im Betrieb eingesetzt werden sollen. Zudem kann die Betriebsvereinbarung kann zudem die Entgelte, die Einsatzdauer und die Übernahme auf einen festen Arbeitsvertrag regeln.
Die Erweiterung von betrieblichen Mitbestimmungsrechten durch Tarifverträge ist in Branchen mit hohem gewerkschaftlichen Organisationsgrad nichts Neues. Allerdings haben die Arbeitgeberverbände sich lange dagegen gewehrt, einen Rahmen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern in ihren Betrieben zu vereinbaren oder den Betriebsräten diesbezüglich Mitbestimmungsrechte zuzugestehen. Der Einwand, dass tarifvertraglich erweiterte Rechte des Betriebsrat die unternehmerische Freiheit unzulässig einschränken würden, war allerdings schon vor den Tarifabschlüssen unberechtigt.
In einem Gutachten für das Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht hat sich Prof. Dr. Rüdiger Krause mit dieser Frage beschäftigt - und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Tarifverträge dürften sämtliche Regelungen enthalten, "die auf der Entleiherseite den Umfang der Leiharbeit unmittelbar oder mittelbar begrenzen wollen", erklärte Prof. Dr. Krause im Mai gegenüber dem Böckler-Impuls, der Hauszeitschrift der Hans-Böckler-Stiftung (Ausgabe 9/2012, S. 3) Dazu zählt Krause sowohl die Höchstquoten, Höchstüberlassungszeiten, und Übernahmepflichten von Leihbeschäftigten und auch eine Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Solche tariflichen Regelungen wären damit auch erstreikbar.
Gegen das Interesse der Gewerkschaften, Betriebsräte und Leiharbeitnehmer an fairen Bedingungen in der Leiharbeit ist das im Grundgesetz garantierte Recht der Arbeitgeber auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) beziehungsweise Unternehmensautonomie (Art. 2 und 12 GG) abzuwägen. Dieses, so Krause, verlange aber »"ediglich, dass Unternehmen steuerungsfähig bleiben". Die Unternehmensautonomie bleibe gewahrt, wenn etwaige Blockaden seitens des Betriebsrats über die Anrufung der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle oder eines Arbeitsgerichts aufgelöst werden können.
Linktipp:
Rechtsgutachten "Tarifverträge zur Begrenzung der Leiharbeit und zur Durchsetzung von Equal Pay (pdf)", von Prof. Dr. Rüdiger Krause, veröffentlicht als Band 2 der Schriftenreihe des Hugo-Sinzheimer-Instituts (HSI-Schriftenreihe) im März 2012 (PDF-Fassung)
Weitere Informationen:
"Mehr Rechte für Leihbeschäftigte und Betriebsräte" IG Metall, 21.5.2012
Lesetipp der AiB-Redaktion:
Im Beitrag "Tarifverträge zur Leiharbeit in der Metall- und Elektroindustrie" stellt Dirk Schumann (IG Metall) in "Arbeitsrecht im Betrieb" 7-8/2012, S. 423-426 die neuen Regelungen vor.
Quelle:
"Leiharbeit: Mehr Mitbestimmung rechtens" - Böckler Impuls 09/2012 vom 23.5.2012, S. 3
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