Arbeit & Politik

JugendarbeitsschutzgesetzRund um den Ferienjob

Sie mähen Rasen, füllen im Lebensmittelmarkt Regale auf oder fahren am Strand mit dem Eiswagen zu den Urlaubern - viele Schüler nutzen die Sommerferien, um ihr Taschengeld aufzustocken. Doch nicht alles, was Geld bringt, ist auch erlaubt.

In Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg  ist es so weit: Die Sommerferien beginnen. Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland starten Anfang Juli in die schulfreie Zeit. Die anderen Bundesländer folgen schrittweise nach. Bereits jetzt haben sich viele Schülerinnen und Schüler darauf vorbereitet, sich ein paar Euro nebenbei hinzuzuverdienen.

Zwar verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz Kindern bis zum einschließlich 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt – das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein.

Für Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) weist darauf hin, dass Schulpflichtige nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben dürfen. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung.

Wichtig: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Dann darf er oder sie im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu – außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.
Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, auf das Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten. Sie müssen Schülerinnen und Schüler für ihren Ferienjob auch über den Betrieb unfallversichern.

Schülerinnen und Schülern empfiehlt DGB-Bundesjugendsekretär René Rudolf, den Lohn im Blick zu behalten: "Auch Ferienjobs sind Jobs, die fair entlohnt werden sollen. Für Ferienjobs ist es wichtig zu wissen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht anfallen. Wenn der Lohn allerdings über 896 Euro pro Monat liegt, dann werden Steuern fällig. Die werden allerdings normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet. Ratsam ist es, eine Lohnsteuerkarte abzugeben."

Weitere Tipps gibt es hier.

Quelle:
PM des DGB vom 18.06.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)


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