Arbeit & Politik
EmpfehlungCTS als Berufskrankheit anerkennen
Der ärztliche Sachverständigenbeirat des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt, das Carpaltunnelsyndrom (CTS) in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen.
Bei der Erkrankung handelt es sich um die Druckschädigung eines Nervs im so genannten Carpaltunnel, einem Nerven-Muskeldurchgang im Bereich des U
nterarms und Handgelenks. Auslöst werden kann das Syndrom laut Sachverständigenbeirat durch sich ständig wiederholende Beugung und Streckung der Handgelenke, durch Tätigkeiten mit erhöhtem Kraftaufwand für die Hände sowie durch Schwingungen im Hand- und Armbereich. Der Beirat sieht einen kausalen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und entsprechenden beruflichen Tätigkeiten. Sie soll daher nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII "wie eine Berufskrankheit" anerkannt werden.
Besonders Berufstätige mit intensiven manuellen Belastungen sind betroffen. Zu den Risikogruppen gehören etwa Fließbandarbeiter in der Automobilindustrie, Forstarbeiter oder auch Polsterer. Einen entscheidenden Einfluss hat der Umgang mit handgehaltenen vibrierenden Werkzeugen. Die Symptome reichen von Schmerzen im Handgelenk, die zur Schulter ausstrahlen können, über Druckempfindlichkeiten und Missempfindungen wie ein "Ameisenkribbeln" bis hin zum Muskelschwund des Daumenballens.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten (BK) bezeichnet und die Versicherte infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erleiden. Voraussetzung für die Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist, dass die Erkrankungen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Quelle:
www.praevention-aktuell.de / BGHM
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