Arbeit & Politik

BundesregierungArbeitszeitgesetz gilt auch für Personal in Privathaushalten

Für Pflegepersonal in privaten Haushalten und für entsandte Pflegekräfte gelten die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Arbeitszeiten und Ruhepausen. Die Zollverwaltung ist befugt, die Einhaltung der Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche zu überprüfen.

Auch für ausländische Pflegekräfte, die in Privathaushalten arbeiten, gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG). Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/8373) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8193). Demnach gelten auch für im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) entsandtes Pflegepersonal die im AZG vorgesehenen Höchstarbeitszeiten, Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten. Insbesondere dürfe die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten, schreibt die Regierung weiter. Die Ruhezeit zwischen dem Ende einer Arbeitszeit und dem Beginn der darauffolgenden müsse mindestens elf ununterbrochene Stunden betragen.

Genaue Zahlen darüber, wie viele private Haushalte überhaupt ausländische Pflegekräfte beschäftigen, liegen der Bundesregierung nicht vor. Dazu würde weder die Beschäftigtenstatistik der Bundesanstalt für Arbeit noch die Deutsche Rentenversicherung über aussagekräftige Daten verfügen.

Vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes sind nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG Arbeitnehmer ausgenommen, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, findet das Arbeitszeitgesetz auch auf ausländische entsandte Arbeitnehmer keine Anwendung. Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen werden kann, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, schrieb die Bundesregierung. Daher sei eine generelle Aussage hierzu nicht möglich.

Aus der Antwort geht außerdem hervor, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung die Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche auf Grundlage des AEntG prüfen kann. Zwar träfe es zu, dass die Beamten nur mit Einverständnis des Wohnungsinhabers Prüfungen in dessen Wohnung durchführen können. Wenn jedoch ausreichende Verdachtsmomente für einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit vorlägen, könne die Prüfung auch ohne dessen Einverständnis erfolgen, heißt es in dem Schreiben.


Quelle:
PM des Bundestages vom 13.02.2012

© arbeitsrecht.de - (akr)

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