Arbeit & Politik
Vorerst kein Gesetz zum Schutz von Whistleblowern
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf, ein Gesetz zum Schutz von so genannten Whistleblowern zu erlassen. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften für Mitarbeiter, die Missstände bei ihrem Arbeitgeber melden, sind ausreichend.
Der Schutz, den die allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften sowie das Maßregelungsverbot liefern, hält die Bundesregierung für ausreichend. Allerdings berücksichtige sie, dass die G-20-Staaten derzeit Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern bei Korruptionsstraftaten diskutieren. Die Grünen-Fraktion hatte in einer Kleinen Anfrage (BT-Drucksache 17/6902) darauf hingewiesen, dass oft ein großes öffentliches Interesse an diesen Informationen bestehe, den Hinweisgebern aber häufig arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen drohten. Die Parlamentarier wollten zudem wissen, wie dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgezeigten Handlungsbedarf begegnet werden könne.
Hinsichtlich der EGMR-Entscheidung betonte die Regierung in ihrer Antwort (BT-Drucksache 17/7053), dass es hier um die Auslegung der gesetzlichen Regelungen seitens der Arbeitsgerichtsbarkeit ging - die bestehenden Regelungen selbst seien durch die Entscheidung nicht in Frage gestellt. Der EGMR hatte entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschenrechtskonvention verstößt (Urteil vom 21.07.2011, Aktenzeichen 28274/08).
Für betroffene Informationsgeber, die in der Vergangenheit keinen Erfolg mit ihrer Kündigungsschutzklage hatten, besteht laut Bundesregierung die Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren Restitutionsklage gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung zu erheben, sofern der EGMR eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt hat und das Urteil auf der Entscheidung der Arbeitsgerichte beruht.
Quelle:
PM des Deutschen Bundestages vom 07.10.2011
© arbeitsrecht.de - (mst)
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