Arbeit & Politik
Im Zweifel für die Meinungsfreiheit
Die Neue Richtervereinigung (NRV) begrüßt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Meinungsfreiheit von Beschäftigten im Betrieb beim so genannten Whistleblowing wieder zurechtgerückt hat.
Die NRV hält es für richtig, dass Beschäftigte, die gesetzwidrige Zustände öffentlich machen, geschützt werden müssen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte am 21. Juli 2011 einer Arbeitnehmerin aus Deutschland eine Entschädigung zugesprochen, weil ihre Anzeige menschenunwürdiger Lebensbedingungen in einem Seniorenheim eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen konnte. Diese Entscheidung des EGMR hat im September 2011 bereits zu parlamentarischen Anfragen im Bundestag und zu einer Gesetzesinitiative des Landes Berlin im Bundesrat für mehr Informantenschutz geführt.
Es keine Rolle spielen, gegenüber wem gesetzwidrige Zustände vorgebracht werden und welche Motivation der Informant (Whistleblower) hat. Ein vorheriger innerbetrieblicher Abhilfeversuch sei aber von großer Bedeutung, wenn erwartet werden könne, den Missstand dadurch bereits abzustellen, heißt es in einer Mitteilung des NRV.
Martin Wenning-Morgenthaler, Sprecher der Fachgruppe Arbeitsrecht der Neuen Richtervereinigung empfiehlt, dass Beschäftigte vor einer Veröffentlichung von gesetzwidrigen Zuständen im Betrieb sorgfältig prüfen sollte, ob tatsächlich konkrete Anhaltspunkte für Missstände vorliegen. Wenn solche Zustände angenommen werden können, sei es verfehlt, die Motive der Informanten für die Veröffentlichung zu prüfen. Es müsse der Grundsatz gelten: "Im Zweifel für die Meinungsfreiheit!".
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Quelle:
PM der NRV vom 22.09.2011
© arbeitsrecht.de - (mst)
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