Arbeit & Politik
DGB: Leiharbeitsbranche muss nun mit Nachforderungen rechnen
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit seinem aktuellen Beschluss das Equal-Pay-Prinzip gefestigt; Gewerkschaftler halten nun erhebliche Nachforderungen betroffener Leiharbeitnehmer für möglich.
Bereits am 14. Dezember 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht beschlossen, dass die "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen" (CGZP) zu diesem Zeitpunkt nicht tariffähig war. Sie sei keine Spitzenorganisation nach § 2 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz. Der in ihrer Satzung festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gehe über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.
Das Arbeitsgericht Berlin hat nun in seinem Beschluss vom 30. Mai 2011 (Az.: 29 BV 13947/10) feststellte, dass dies auch für die mit ihr vereinbarten "Tarifverträge" aus den Jahren 2004, 2006 und 2008 gilt.
"Mit dieser Entscheidung können Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf Basis dieser "Tarifverträge" bestehen, im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers verlangen – soweit nicht Verjährungsvorschriften greifen", erläutert Reinhard-Ulrich Vorbau, Geschäftsführer der DGB Rechtsschutz GmbH, deren Juristen die klagenden Leiharbeitnehmer vor dem Berliner Arbeitsgericht vertreten hatten.
Das Gericht habe mit seinem Beschluss das Equal-Pay-Prinzip gefestigt, so der Jurist, und damit die Möglichkeit für erhebliche Nachforderungen eröffnet. Damit stehe die Leiharbeitsbranche möglicherweise vor einem Umbruch. Reinhard-Ulrich Vorbau empfiehlt allen betroffenen Leiharbeitnehmern, den Beschluss des Berliner Arbeitsgerichts für eigene Rückforderungen zu nutzen: "Für Leiharbeitnehmer, die Mitglied in einer DGB-Gewerkschaft sind, ist die rechtliche Beratung durch ihre Gewerkschaft und die Prozessvertretung durch die DGB Rechtsschutz GmbH kostenlos."
Der Beschluss des Berliner Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle:
PM des DGB-Rechtsschutz v. 30.05.2011
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