Arbeit & Politik
Sachverständige kritisieren geplanten Beschäftigtendatenschutz
Datenschutzexperten kritisieren den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes. In einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses haben sie mit Blick auf ein modernes Datenschutzgesetz mehr Rechtsklarheit gefordert.
Helga Nielebock, Abteilungsleiterin beim Deutschen Gewerkschaftsbund, kritisierte am Regierungsentwurf, dass er nicht den Anforderungen an einen modernen Arbeitnehmerdatenschutz entspreche. Er werde den Abhängigkeiten im Arbeitsverhältnis nicht gerecht. Auch sichere der Entwurf den Persönlichkeitsschutz nicht hinreichend.
Mit dem Gesetzentwurf soll den Angaben der Bundesregierung zufolge die seit Jahrzehnten diskutierte Schaffung
umfassender gesetzlicher Regelungen für den Arbeitnehmerdatenschutz
verwirklicht werden. Die Regelungen sollen laut Vorlage klarstellen,
dass nur solche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen,
die für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich sind. Mit den
Neuregelungen würden Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz wirksam
vor Bespitzelungen geschützt. Gleichzeitig erhielten Arbeitgeber
verlässliche Grundlagen für die Durchsetzung von
Compliance-Anforderungen und für den Kampf gegen Korruption, heißt es in dem Entwurf weiter.
Einer der Kritikpunkte war die Einwilligung der Mitarbeiter in die Datenerhebung. Andreas Jaspers, Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, sprach mit Blick auf eine freiwillige Einwilligung von einer Scheinfreiwilligkeit. Wenn man etwa Sicherheitsüberprüfungen über sich ergehen lassen müsse, sei dies eine Bedingung für das Arbeitsverhältnis.
Der Vorsitzende der Hamburger Datenschutzgesellschaft, Philipp Kramer, sagte, ein absolutes Verbot von Einwilligungen widerspreche dem Gedanken, dass das Datenschutzrecht ein Abwägungsrecht sei. Sönke Hilbrans von der Deutschen Vereinigung für Datenschutz bezeichnete die "Einwilligungsfreiheit" des Arbeitnehmers als Fiktion. Es gebe in der Arbeitswelt keine Autonomie des Einzelnen über seine personenbezogenen Daten, argumentierte er. Professor Gregor Thüsing vom Bonner Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit wandte sich dagegen, eine freiwillige Einwilligung ganz zu verhindern. Wenn gesagt werde, es könne nie eine Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis geben, sei dies "ein Glaubensbekenntnis", argumentierte er. Zugleich wertete er den Entwurf als eine Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes.
Professor Gerrit Hornung von der Universität Passau warb dafür, den Entwurf um ein Verbandsklagerecht zu ergänzen. Den weitgehenden Ausschluss der Einwilligung halte er für europarechtlich zulässig. Professor Peter Wedde von der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main begrüßte diesen Ausschluss ebenfalls.
Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Reinhard Göhner, sagte, das Ziel, beim Arbeitnehmerdatenschutz Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, sei richtig. Er problematisierte zugleich das Vorhaben, hierbei Betriebsvereinbarungen "zu Ungunsten des Arbeitnehmers" auszuschließen. Wenn etwa in einer Betriebsvereinbarung ein Unternehmen seinen Mitarbeitern die private Nutzung des Internets ermögliche, könnte die Vereinbarung auch die Kontrolle und Einsichtnahme durch die Regelung der Betriebspartner vorsehen. Es stelle sich dann die Frage, ob dies zu Gunsten oder zu Ungunsten der Arbeitnehmer sei. Göhner plädierte ferner dafür, zumindest für betriebsratslose Betriebe und Arbeitnehmer wie nach bisherigem Recht eine freiwillige Einwilligung in eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zu ermöglichen.
Neben dem Regierungsentwurf (BT-Drucksache 17/4230) haben die Experten auch zu eineM Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (BT-Drucksache 17/69) und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucksache 17/4853) sowie je einen Antrag der Grünen (BT-Drucksache 17/121) und der Fraktion Die Linke (BT-Drucksache 17/779) Stellung bezogen.
Quelle:
PM des Deutschen Bundestages vom 23. und 20.05.2011
© arbeitsrecht.de
- (mst)
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