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Richtig riestern

Die Bundesregierung will für mehr Klarheit bei der Riester-Rente sorgen. Ein Gesetzesentwurf soll verhindern, dass Sparer aus Versehen keinen Eigenbeitrag einzahlen. Beitragsnachzahlungen sollen unbürokratisch möglich sein.

Mit dem Gesetzesentwurf reagiert die Bundesregierung auf Fälle, in denen die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen von Riestersparern rund 500 Millionen Euro zurückgefordert hatte.

Das Problem: Sparer blicken nicht durch, die Regelungen sind schwer verständlich. Vor allem die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Zulagenberchtigung hat in der Vergangenheit zu Fehlern bei der Zahlung der Beiträge geführt. Mittelbar zulageberechtigt ist zum Beispiel ein Ehegatte, der nicht berufstätig ist und dessen Partner einen Riester-Vertrag hat. Der nicht berufstätige Ehegatte muss dann keine Beiträge auf seinen eigenen Riester-Vertrag einzahlen. Für die Auszahlung der vollen Altersvorsorgezulage ist es ausreichend, wenn der berufstätige Ehegatte den von ihm geforderten Eigenbeitrag auf seinen Vertrag einzahlt. Sobald der nicht berufstätige Ehegatte allerdings selbst rentenversicherungspflichtig wird, zum Beispiel nach der Geburt eines Kindes, muss er in dieser Zeit einen Eigenbeitrag leisten. Er ist dann unmittelbar zulageberechtigt. Diese Zahlungen waren in vielen Fällen unterblieben - und Grundlage für die geforderten Rückzahlungen an die Staatskasse.

Nachzahlungen unbürokratisch ermöglichen

Wer in der Vergangenheit irrtümlicher Weise angenommen hatte, mittelbar zulageberechtigt zu sein, dürfe die betreffenden Beiträge nachzahlen, wenn es zu der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetzesänderung kommt, heißt es in einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF).

Betroffene Riester-Anleger müssen

  • die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und
  • ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind.


Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird dann automatisch die zurückgeforderte Zulage auf den Riester-Vertrag des Betroffenen zurückzahlen, alles soll unbürokratisch ablaufen.

Weitere Verbesserungen durch die Gesetzesänderung

Ab dem Jahr 2012 ist außerdem vorgesehen, dass Riester-Anleger nicht mehr ohne weiteres in diese Situation kommen können. Alle Zulageberechtigten müssen dann nämlich einheitlich mindestens 60 Euro jährlich in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Dadurch wird in der Regel sichergestellt, dass bei einem schleichenden Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung Betroffene auch den erforderlichen Mindesteigenbeitrag eingezahlt haben. Rückforderungen von Zulagen wegen der Änderung der Zulageberechtigung können damit weitgehend vermieden werden. Im Ergebnis ist diese Änderung – 60 Euro Mindestbeitrag für alle – auch nicht zum Nachteil der mittelbar Zulageberechtigten, denn sie erhalten aufgrund des Mindestbeitrags eine entsprechend höhere Rente.

Im nächsten Schritt müssen sich Bundestag und Bundesrat mit der geplanten Neuregelung befassen.


Quelle:
PM des BMF und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vom 04./05.05.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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