Arbeit & Politik

EU-Parlament fordert mehr Rechte für ausländische Arbeitnehmer

Arbeitnehmer aus dem nichteuropäischen Ausland sollten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen die gleichen Rechte wie EU-Bürger haben. Das Europäische Parlament fordert entsprechende Rechte in Bezug auf Bezahlung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitszeit und Urlaubsanspruch.

Die vorgeschlagenen gemeinsamen europäischen Regeln sollen auf Drittstaatsangehörige angewendet werden, die einen Aufenthalt und Arbeit in einem Mitgliedstaat beantragen oder die oder sich bereits rechtmäßig in einem EU-Land aufhalten.

Die Abgeordneten stimmen mit der Europäischen Kommission dahingehend überein, dass Arbeitnehmer, die von der "Entsenderichtlinie" erfasst werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollen. Jedoch sollte beispielsweise ein chinesischer Staatsangehöriger, der für ein chinesisches Unternehmen auf einer Baustelle in Deutschland arbeitet und nicht unter die Entsenderichtlinie fällt, in den Genuss der Rechte der vorliegenden Richtlinie kommen. Ziel ist es, die Arbeitnehmerrechte aller ausländischen Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Arbeitnehmer multinationaler Unternehmen, die in eines der Büros des Unternehmens in der EU versetzt werden, also innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer, sollen nicht von den neuen Regeln erfasst werden, ebenso wenig Saisonarbeiter. Beide Kategorien von Arbeitnehmern sollen durch neue EU-Richtlinien abgedeckt werden. Langfristig Aufenthaltberechtigte und  Flüchtlinge, die  die bereits von anderen EU-Regeln erfasst werden, sollen ebenfalls ausgeschlossen bleiben.

Die Abgeordneten legten außerdem fest, dass entsandte Drittstaatsangehörige nicht unter diese Richtlinie fallen sollen. Dies sollte nicht ausschließen, dass "Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufenthaltsberechtigt und rechtmäßig beschäftigt sind und die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, für die Zeit ihrer Entsendung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen weiterhin wie die Staatsangehörigen des Herkunftsmitgliedstaats behandelt werden", so die Abgeordneten zur Klarstellung.

Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es außerdem, die Verwaltungsverfahren für Migranten, die in der EU leben und arbeiten wollen, zu straffen. Sie soll ein  einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis ("Single Permit") für Drittstaatenangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates schaffen.

Die Entscheidung darüber, Nicht-EU-Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und seinen Arbeitsmarkt aufzunehmen, einschließlich der Festlegung der Anzahl der Personen, wird eine nationale Entscheidung bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten in der Aufenthaltserlaubnis schon Informationen über die Arbeitserlaubnis aufnehmen - nicht zuletzt auch zur besseren Kontrolle der Einwanderung - und sollten keine zusätzlichen Dokumente ausgeben.

Gleichbehandlung mit weniger Ausnahmen

  • Es obliegt den Mitgliedstaaten zu entscheiden, den Zugang zum Sozialversicherungssystem zu begrenzen, ausgenommen diejenigen, die in Brot und Lohn stehen oder die mindestens sechs Monate lange gearbeitet haben und diejenigen, die arbeitslos gemeldet sind.

  • Ferner können sich die Mitgliedstaaten entschließen, Familienleistungen nur denjenigen zu gewähren, die eine mehr als sechsmonatige Arbeitserlaubnis haben.

  • Arbeitnehmer können Steuervorteile in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, beantragen. Jedoch könnten Familien nur davon profitieren, wenn sie auch im gleichen EU-Mitgliedstaat leben.

  • Nicht-EU-Arbeitnehmer sollen in der Lage sein, ihre Renten nach der Rückkehr in ihre Heimat unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates zu erhalten. Auch ausländische Arbeitnehmer sollen Steuervorteile geltend machen können.

  • Mitgliedstaaten können entscheiden, dass ausschließlich Arbeitnehmer in Beschäftigung Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und Gütern, etwa Sozialwohnungen, haben.

  • Das Recht auf Bildung und Berufsausbildung kann auf Nicht-EU-Arbeitnehmer beschränkt werden, die entweder angestellt sind oder dies waren. Studenten sollen ausgeschlossen werden. Von Arbeitnehmern, die studieren, um einen Abschluss zu erhalten, der nicht direkt in Bezug zu ihrer Arbeit steht, kann ein Nachweis der Sprachkenntnisse verlangt werden.


Die Änderungen zur Richtlinie wurden mit 311 Ja-Stimmen gegen 216 Nein-Stimmen und 81 Enthaltungen angenommen. Großbritannien, Irland und Dänemark beteiligen sich nicht an der Annahme der Richtlinie.

Die von den Abgeordneten angenommenen Änderungen werden nun von den EU-Justiz- und Innenministern begutachtet. Laut Lissabon-Vertrag sind Parlament und Rat gleichberechtigte Gesetzgeber bei Einwanderungsfragen.

Quelle:
PM des Europäischen Parlaments vom 24.03.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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