Arbeit & Politik
Experten beraten über deutsche Kündigungsfristen
In einer öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales haben Experten dazu Stellung genommen, welche Voraussetzungen diskriminierungsfreie Kündigungsfristen haben müssen, damit sie nicht gegen europäisches Recht verstoßen.

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Gegenstand der Anhörung waren Gesetzentwürfe der Bundestagsfraktionen von SPD (BT-Drucksache 17/775) und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucksache 17/657). Die Parlamentarier schlagen darin Regelungen zur Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az.: C-555/07) vom 19.01.2010 vor, mit denen der Kündigungsschutz bei unter 25-Jährigen erweitert werden beziehungsweise mit der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen erreicht werden soll. Der EuGH hatte entschieden, dass die nationale Regelung in § 622 Abs. 2 S. 2 BGB europarechtswidrig ist. Sie sieht vor, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der gestaffelten Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden. Das verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts. Das Bundesarbeitsgericht hat sich inzwischen der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen (BAG, Urteil vom 01.09.2010, Az.: 5 AZR 700/09).
In seiner Stellungnahme unterstützt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) die Gesetzentwürfe. Überlegungen des Gesetzgebers, eine Verlängerung der Kündigungsfristen generell erst ab Erreichen des 25. Lebensjahres vorzusehen, seien nicht europarechtskonform, heißt es weiter. Es bliebe bei den gleichen Wertungswidersprüchen, wenn der 25-Jährige, der seit acht Wochen arbeite, eine Kündigungsfrist von vier Wochen habe und der 30-Jährige, der acht Jahre gearbeitet ha, eine ”Kündigungsfrist von drei Monaten.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände lehnt in ihrer Stellungnahme die in den Gesetzentwürfen geforderte Streichung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ab, der aus Sicht der Fraktionen eine Altersdiskriminierung nach sich zieht. Es handle sich um einen pauschalen, nicht weiter führenden Vorschlag. Er sei kein Beitrag, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und bedenke nicht die Konsequenzen für den deutschen Arbeitsmarkt. Die aus den Forderungen der Fraktionen resultierende generelle Verlängerung der Kündigungsfristen würde insbesondere Branchen treffen, in denen die Beschäftigten sehr jung in das Arbeitsleben einsteigen - wie etwa in der Bauwirtschaft.
Gegen die Streichung des des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB sprach sich auch der Sachverständige Gregor Thüsing aus und bezeichnete diese als phantasielos und als Gesetzeskosmetik. Stattdessen empfahl er, auf die EuGH-Entscheidung so zu reagieren, dass der Paragraph künftig europarechtskonform sei.
Demgegenüber schloss sich Sigrun Heil vom Sinzheimer Institut der Forderung der vorliegenden Gesetzentwürfe an und machte sich dafür stark, die Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfrist mit einzubeziehen. Dadurch werde die Flexibilität der Arbeitgeber nicht eingeschränkt, betonte Heil.
Die Einzelsachverständige Professor Marita Körner betonte, die Nichtanwendung des Paragraphen sei nur relevant, wenn ein Beschäftigter gegen seine Anwendung klagt. Dies allein sei Grund genug, den Paragraphen zu streichen.
Quelle:
PM des Deutschen Bundestages vom 11.04.2011
© arbeitsrecht.de -
(mst)
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