Arbeit & Politik
Kündigungsschutz bei Bagatelldelikten wird nicht ausgeweitet
Die Oppositionsfraktionen sind mit ihrem Anliegen gescheitert, die Voraussetzungen für Kündigungen wegen Bagatelldelikten gesetzlich zu verschärfen. Zwei entsprechende Gesetze und ein Antrag wurden vom Bundestag am 24. März abgelehnt.
Die SPD-Fraktion hatte in ihrem Gesetzentwurf (17/648) gefordert, den Kündigungsschutz in diesen Fällen auszuweiten. Bei Delikten "mit nur geringem wirtschaftlichen Schaden" solle beim ersten Mal "in der Regel nur einen Abmahnung ausgesprochen werden", heißt es darin.
Nach dem Willen der Linksfraktion sollten Kündigungen aufgrund von Eigentums- und Vermögensdelikten des Arbeitnehmers, die sich auf geringwertige Gegenstände beziehen, ohne vorherige Mahnung nicht möglich sein. Mit ihrem Gesetzentwurf (17/649) wollten sie zugleich Kündigungen aufgrund des Verdachts einer Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer ausschließen.
Die Grünen hatten in einem Antrag (17/1986) gefordert, Bagatellkündigungen für Arbeitgeber zu erschweren. Das geltende Gesetz solle dahingehend ergänzt werden, dass in der Regel einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung vorausgehen muss, mit der die Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei einem nochmaligen entsprechenden Fehlverhalten eine Kündigung droht.
Grundlage der Entscheidung im Plenum war eine Empfehlung des Arbeits- und Sozialausschusses (17/4281).
Quelle:
PM des Deutschen Bundestages v. 28.03.2011
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