Arbeit & Politik
Gericht stärkt Streikrecht von Diakonie-Mitarbeitern
Der Warnstreik am Hamburger Diakonie-Klinikum im Mai vorigen Jahres war zulässig. Das Arbeitsgericht Hamburg hat eine Klage des Klinikums gegen die Gewerkschaft ver.di abgewiesen. Das im Grundgesetz garantierte Streikrecht ist höher zu bewerten als das kirchliche Selbstbestimmungsrecht.
Ver.di hat die Entscheidung des Hamburger Arbeitsgerichts begrüßt. Das Urteil sei ein wichtiges Signal, heißt es in einer Mitteilung der Gewerkschaft. "Koalitionsfreiheit und Streikrecht machen auch vor diakonischen Einrichtungen nicht halt", kommentierte Ellen Paschke, Mitglied im Bundesvorstand der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Entscheidung. Damit hätten deutsche Gerichte binnen weniger Wochen zum zweiten Mal die Grundrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestärkt.
Im Januar hatte bereits des Landesarbeitsgericht Hamm in einem anderen Fall von Auseinandersetzungen in diakonischen Einrichtungen entschieden, dass der von den Kirchen beschrittene Sonderweg im Tarifrecht kein Äquivalent zu echten Tarifvertragsverhandlungen sei und eine Klage von Diakonie-Einrichtungen gegen Streikaufrufe von ver.di abgewiesen.
Im konkreten Fall in Hamburg ging es um insgesamt sechs Streiks zur Durchsetzung eines Tarifvertrags beim Agaplesion Diakonieklinikum im vergangenen Jahr. Insgesamt hatten rund 120 Beschäftigte die Arbeit niedergelegt. In der Folge hatte der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die Arbeitskampfmaßnahmen geklagt. Für die Streikenden sei die Stärkung ihrer verfassungsgemäßen Rechte von herausragender Bedeutung. Der Arbeitgeberwillkür bei Bezahlung und Arbeitsbedingungen würden so Grenzen gesetzt, betonte Paschke.
Anders als in der Wirtschaft, wo sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gegenüberstehen, sieht sich das Diakonie-Klinikum wie andere kirchlich-diakonische Einrichtungen als "Dienstgemeinschaft". Für ihre rund 1.000 Mitarbeitenden werden Gehälter, Urlaubstage und Arbeitszeit über den "Dritten Weg" verhandelt: Eingesetzt wird eine Arbeitsrechtliche Kommission, die paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet ein neutraler Schlichter. Streiks sind hier ebenso wie Aussperrungen nicht vorgesehen.
Das Urteil habe gezeigt, so Gewerkschaftssekretät Arnold Rekittke (ver.di), dass der "Dritte Weg" der diakonischen Arbeitgeber nicht mehr zeitgemäß sei. Das Diakonie-Klinikum will jedoch daran festhalten. In einem evangelischen Krankenhaus sollten Differenzen auch künftig "einvernehmlich und partnerschaftlich" gelöst werden, so Theis.
Kompliziert wird die Situation in Norddeutschland, weil die meisten diakonischen Einrichtungen in Hamburg und Schleswig-Holstein den "Zweiten Weg" gewählt haben, bei dem der Arbeitgeberverband VKDA mit den Gewerkschaften ver.di und VKM einen Tarifvertrag aushandelt. Ein Streikrecht ist hier nicht vorgesehen. Allerdings ist auch diese Entscheidung umstritten: Gegen einen Streik des Marburger Bundes am Hamburger Bethesda-Krankenhaus hatte der VKDA vergeblich vor dem Arbeitsgericht geklagt. Das Diakonie-Klinikum ist Tochter des Konzerns Agaplesion mit Sitz in Frankfurt am Main, der für seine Einrichtungen den "Dritten Weg" vorsieht.
Ver.di-Sekretär Rekittke forderte die Klinikleitung erneut zu Tarifverhandlungen auf. Sollten diese scheitern, werde der Streik wieder aufgenommen. Die Klinikleitung erklärte dagegen, dass sie keine Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft führen werde. Die derzeitigen Gehälter seien attraktiv, so dass der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) für die meisten ohnehin keine Verbesserung bringen würde, sagte die stellvertretende Geschäftsführerin Maria Theis. Lediglich die niedrigen Einstiegsgehälter seien ein "temporärer Schwachpunkt". Die Geschäftsführung des Klinikums hat gegen die Entscheidung (Az: 14 Ca 223/10) des Arbeitsgerichts Revision angekündigt.
Quelle:
epd, PM von ver.di vom 18.03.2011
© arbeitsrecht.de - (mst)
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